Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 9.007.040 | 1.125.000 | 10.132.040 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 10.002.410 | 330.170 | 10.332.580 |
| der Jahresfehlbetrag | -995.370 | 794.830 | -200.540 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 57.580 | 1.174.830 | 1.232.410 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.416.250 | -80.000 | 2.336.250 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.713.500 | -1.707.000 | 4.006.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.297.250 | -1.627.000 | -1.670.250 |
| der Saldo der Ein- und | |||
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] | 3.239.670 | -2.801.830 | 437.840 |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinsloste Kredite von bisher | 0,00 Euro | auf 0,00 Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 3.297.250 Euro | auf 1.670.250 Euro |
| zusammen von bisher | 3.297.250 Euro | auf 1.670.250 Euro |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.040.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 2.061.250 Euro.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
| - Grundsteuer A | auf von bisher 450 v.H auf 450 v.H. |
| - Grundsteuer B | auf von bisher 470 v.H auf 470 v.H. |
| - Gewerbesteuer | auf von bisher 450 v.H auf 450 v.H. |
Die Hundesteuer bleibt unverändert und beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 75,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 150,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 200,00 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 600,00 Euro |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
§ 6 Eigenkapital
| Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug | 15.010.545,49 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 14.327.195,49 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 14.126.655,49 Euro. |
§ 7 Wertgrenzen für Investitionen
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
§ 8 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftige wird nicht zugelassen.
§ 9 weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurde bedingt erteilt und teilweise versagt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2022 auf 1.670.250 EUR. Die Genehmigung für die Verpflichtungsermächtigungen gem. § 3 der Haushaltssatzung, zu deren Finanzierung Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird i.H.v. 2.280.000 EUR erteilt. Für einen Teilbetrag i.H.v. 310.000 EUR wird die Genehmigung vollständig und für einen Teilbetrag i.H.v. 450.000 EUR wird die Genehmigung vorläufig versagt.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Mudersbach für das Haushaltsjahr 2022 liegt vom 28. November bis einschl. 06. Dezember 2022 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 428, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung