Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Abs.1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Das Abwasserwerk des Zweckverbandes wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des KomZG, der EigAnVO und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
§ 5 Nrn. 6., 13. und 14. erhalten folgende neuen Fassungen:
Die Verbandsversammlung beschließt über:
| 6. | Bestellung der Werkleitung, |
| 13. | Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von über € 100.000 im Einzelfall. |
| 14. | sonstige grundsätzliche Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit dafür nicht der Werkausschuss, der/die Verbandsvorsteher/in oder die Werkleitung zuständig ist, |
§ 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest. Er entscheidet, vorbehaltlich von Entscheidungen der Verbandsversammlung entsprechend § 44 der Gemeindeordnung, über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die nicht nach § 5 dieser Satzung die Verbandsversammlung ausschließlich zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des/der Verbandsvorstehers/in oder der Werkleitung gehören.
Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über:
| a) | Zustimmung zur Ernennung der Beamten/innen des höheren und des gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beamten/innen auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns, |
| b) | Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebes, |
| c) | Zustimmung zu Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 10 % bzw. € 50.000 überschreiten, |
| d) | Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von € 50.000 übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung handelt sowie die Zustimmung zu Bauaufträgen gemäß den geltenden Vergabeordnungen, sofern die im jeweiligen Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel um mehr als 20 % überschritten werden, |
| e) | Stundung von Zahlungsverpflichtungen sowie Erlass von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche jeder Art, |
| f) | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert von über € 5.000. |
§ 9 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) Der/Die Verbandsvorsteher/in kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Verband bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, nach Anhörung der Werkleitung, im Benehmen mit den beiden stellv. Verbandsvorsteher/innen anstelle der Verbandsversammlung oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Verbandsversammlung kann in ihrer nächsten Sitzung die Eilentscheidung des/der Verbandsvorstehers/in aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus einem/r Werkleiter/in für den kaufmännischen Bereich und einem/r Werkleiter/in für den technischen Bereich. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt und eigenverantwortlich für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Sie vertreten sich gegenseitig. Der/die Verbandsvorsteher/in regelt durch Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung.
(2) Der/Die Verbandsvorsteher/in bestellt mit Zustimmung der Verbandsversammlung die Werkleitung. Das gleiche gilt für die Abberufung.
§ 11 erhält folgende neue Fassung:
Aufgaben der Werkleitung
(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der EigAnVO, der Verbandsordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Werkausschusses und der gemäß § 9 Abs. 4 ergangenen Weisungen des/der Verbandsvorstehers/in in eigener Verantwortung.
Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören insbesondere:
| 1. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustausches, |
| 2. | der Einsatz des Personals, |
| 3. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 4. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 5. | die Erteilung des Zwischenberichtes gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September des Jahres, |
| 6. | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes und des Lageberichtes, |
| 7. | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall € 50.000 nicht übersteigt, |
| 8. | die Stundung von Forderungen bis zu € 2.500 und |
| 9. | der Erlass von Forderungen bis zu € 500. |
(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Werkausschusses und Entscheidungen des/der Verbandsvorsteher/in.
(3) Die Werkleitung ist Vorgesetzte der Mitarbeiter/innen des Eigenbetriebes.
(4) Die Werkleitung ist dem/der Verbandsvorsteher/in für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Sie hat den/die Verbandsvorsteher/in und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und, soweit notwendig, deren Entscheidung einzuholen. Die Werkleitung hat dem/der Verbandsvorsteher/in ferner den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihm/ihr alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Werkausschusses mit beratender Stimme teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
§ 12 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Werkleitung vertritt den Verband gemeinschaftlich für den Eigenbetrieb im Rechtsverkehr.
(2) Die Werkleitung zeichnet Schriftstücke ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Mit der Zeichnung für den Eigenbetrieb beauftragte Bedienstete zeichnen mit dem Zusatz „im Auftrage“.
§ 13 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassungen:
(1) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Mitarbeiter/innen des Eigenbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch die Verbandsversammlung bedarf.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten/innen richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Der/Die Verbandsvorsteher/in entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung, Höherstufung, Entlassung und Kündigung der Beamten und der Tarifbeschäftigten im Rahmen der Stellenübersicht; dabei ist die vorherige Zustimmung des Werkausschusses nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 a einzuholen und in jedem Fall die Werkleitung zu hören. Der/Die Verbandsvorsteher/in kann seine/ihre Befugnisse als Dienstvorgesetzte/r mit Ausnahme derjenigen, für die er/sie nach § 8 Abs. 2 a der Zustimmung des Werksausschusses bedarf, ganz oder teilweise auf die Werkleitung übertragen.
§ 14 wird neu eingefügt mit der folgenden Fassung:
Förderanträge
Im Interesse der solidarischen Aufgabenerfüllung soll eine Beanstandung von Fördermitteln im Auftrag der beteiligten Träger in einem gemeinsamen Förderantrag durch den Abwasserzweckverband erfolgen. Gewährte Zuwendungen werden ungekürzt an die beteiligten Verbandsmitglieder entsprechend den jeweiligen Fördersätzen weitergeleitet.
Die nachfolgenden Nummern der Paragraphen werden jeweils um 1 erhöht.
Der ehemalige § 14 Abs. 9, jetzt § 15 Abs. 9, erhält folgende neue Fassung:
(9) Unbeschadet des Absatzes 5 - 8 tragen die jeweiligen Verbandsmitglieder die Baukostenzuschüsse für Anlagen, die nicht im Einzugsgebiet der Kläranlage Muhlau liegen, in voller Höhe.
Der ehemalige § 15 Abs. 3, jetzt § 16 Abs. 3, erhält folgende neue Fassung:
(3) Unbeschadet von Abs. 2 tragen die jeweiligen Verbandsmitglieder die Umlagen für Betriebsaufwendungen für Anlagen, die nicht im Einzugsgebiet der Kläranlage Muhlau liegen, in voller Höhe.
Der ehemalige § 16 Abs. 5, jetzt § 17 Abs. 5, erhält folgende neue Fassung:
(5) Unbeschadet von Abs. 2 tragen die jeweiligen Verbandsmitglieder Umlagen für Abwasserabgabe für Anlagen, die nicht im Einzugsgebiet der Kläranlage Muhlau liegen, in voller Höhe.
Der ehemalige § 17 Abs. 1, jetzt § 18 Abs. 1, erhält folgende neue Fassung:
(1) Für den Eigenbetrieb des Verbandes sind bei einem oder mehreren Kreditinstituten Konten einzurichten, soweit die Kassenführung nicht als Sonderkasse bei einem Verbandsmitglied geführt wird.
Der ehemalige § 18 Abs. 2, jetzt § 19 Abs. 2, erhält folgende neue Fassung:
(2) Der Wirtschaftsplan ist von der Werkleitung rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den/die Verbandvorsteher/in nach anschließender Beratung im Werkausschuss der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.
Der ehemalige § 20, jetzt § 21 erhält folgende neue Fassung:
Die Werkleitung hat den/die Verbandsvorsteher/in und den Werkausschuss mindestens zum 30. September über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
Der ehemaligen § 21 Abs. 2, jetzt § 22 Abs. 2, erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über den/die Verbandsvorsteher/in dem Werkausschuss vorzulegen.
Der ehemalige § 26 Abs. 2, jetzt § 27 Abs. 2, erhält folgende neue Fassung:
(2) Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 in Kraft.