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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) für das Haushaltsjahr 2023 vom 15.12.2022

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge 17.535.673,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen 17.535.673,00 EUR

der Jahresüberschuss/-fehlbedarf 0 EUR

2. Im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 17.044.580,00 EUR

die ordentlichen Auszahlungen auf 16.298.644,00 EUR

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 745.936,00 EUR

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.121.020,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.773.080,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -3.652.060,00 EUR

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 3.139.624,00 EUR

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 233.500,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.906.124,00 EUR

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 21.305.224,00 EUR

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 21.305.224,00 EUR

die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr 0 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

zinslose Kredite auf 0 EUR

verzinste Kredite auf 3.139.624,00 EUR

zusammen auf 3.139.624,00 EUR

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 395.000,00 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 213.000,00 EUR.

§ 4 Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 13.000.000,00 EUR.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung 3.631.900,00 EUR

Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung 5.199.388,00 EUR

Insgesamt: 8.831.288,00 EUR

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung

Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung 1.500.000,00 EUR

Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung 2.000.000,00 EUR

Insgesamt: 3.500.000,00 EUR

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung 0,00 EUR

davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,00 EUR

Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung 0,00 EUR

davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,00 EUR

Insgesamt: 0,00 EUR

davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,00 EUR

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 26,00 %

festgesetzt.

Die Umlage ist zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des Haushaltsjahres fällig.

Die im Vorbericht dargestellte Berechnung der Verbandsgemeindeumlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Sonderumlage Grundschulen

Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden Brachbach, Harbach, Mudersbach und Niederfischbach, sowie von der Stadt Kirchen (Sieg) eine Sonderumlage.

Berechnungsgrundlage für die Sonderumlage ist der Fehlbedarf des Ergebnishaushalts für die Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde. Der Fehlbedarf des Ergebnishaushalts umfasst auch alle im Zusammenhang mit den Gebäuden anfallenden Aufwendungen und Erträge, soweit sie den Grundschulen zuzurechnen sind. Die Zurechnung erfolgt bei Gebäuden, die nicht ausschließlich dem Zweck einer Grundschule dienen, nach der tatsächlich genutzten Fläche.

Umlagegrundlage ist die Summe aus der Steuerkraftmesszahlen nach § 17 LFAG, die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG und die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19LFAG der umlagepflichtigen Körperschaften.

Die Umlage ist zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des Haushaltsjahres fällig. Es erfolgt eine Spitzabrechnung nach Ende des Haushaltsjahres.

Die im Vorbericht dargestellte Berechnung der Sonderumlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres 20.418.424,21 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres 20.418.873,21 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsjahres 20.418.873,21 EUR

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall 15.000,00 EUR

überschritten sind.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 4 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 4 Fällen zugelassen.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.

§ 12 Sperrvermerk

Kein Sperrvermerk vorhanden.

§ 13 Die laufenden Entgelte werden wie folgt festgesetzt:

a)

für den Betriebszweig Wasserversorgung

Die zur Erhebung anstehenden entgeltsfähigen Kosten verteilen sich gemäß §§ 12 und 16 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt:

Verbrauchsgebühr 62,1%

Wiederkehrender Beitrag Wasser 37,9%

aa)

Wiederkehrender Beitrag Wasser

Der Beitragssatz beträgt je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 12 Entgeltsatzung Wasserversorgung) 0,13 EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

ab)

Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung

Der Gebührensatz je Kubikmeter anrechenbaren Wasserverbrauchs (§§ 16, 17, 18 Entgeltsatzung Wasserversorgung) wird festgesetzt auf: 2,10 EUR

zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b)

für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Die zur Erhebung anstehenden entgeltfähigen Kosten für Schmutzwasser verteilen sich gemäß §§ 13 und 17 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie folgt:

Schmutzwassergebühr 64,3%

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 35,7%

ba)

Benutzungsgebühren für Schmutzwasser

Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter gewichtete Schmutzwassermenge (§§ 18, 19, 20 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) 1,80 EUR

bb)

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser

Der Beitragssatz beträgt je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§§ 13, 14, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) 0,08 EUR

bc)

Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser

Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche (§ 13, 14 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) 0,42 EUR

Auf die Benutzungsgebühren für Schmutzwasser, den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser und den wiederkehrendem Beitrag für Niederschlagswasser, sowie den wiederkehrenden Beitrag Wasserversorgung und die Benutzungsgebühr nach dem Wasserverbrauch werden gemäß §§ 14 und 20 Entgeltsatzung Wasserversorgung und §§ 15 und 23 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Vorausleistungen in Höhe von je 1/4 des voraussichtlichen Entgeltes erhoben, die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Wirtschaftsjahres fällig sind.

bd)

laufender Kostenanteil der Straßenoberflächenentwässerung

Je Quadratmeter Straßen-, Gehweg- und Parkfläche in den Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Harbach, Mudersbach, Niederfischbach und der Stadt Kirchen (Sieg). 0,45 EUR

be)

Abwälzung der Abwasserabgabe

Für Kleineinleiter beträgt die Abwasserabgabe (§ 28 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) je Einwohner 17,90 EUR

bf)

Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung

Die Gebühr für die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen mit Überlauf in ein Gewässer oder Versickerung in den Untergrund (§ 21 Abs. 1 Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) je Kubikmeter abgefahrenen Schlamms beträgt 79,51 EUR

bg)

Gebühr für Abfuhr von Abwasser aus geschlossenen Gruben

Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (§ 21 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) beträgt die Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge 49,87 EUR

§ 14 Einmalige Beiträge für die Wasserversorgung

Gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Entgeltsatzung Wasserversorgung) der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14.03.2008 i.d.F. vom 04.11.2008 und gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.06.2011, wird der Abgabensatz der einmaligen Beiträge für die Wasserversorgung auf

2,07 EUR

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich Umsatzsteuer je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 5 Entgeltsatzung) festgesetzt.

§ 15 Einmalige Beiträge für die Abwasserbeseitigung

Gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14.03.2008 i.d.F. vom 04.11.2008 und gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.06.2011, werden die Abgabensätze der einmaligen Beiträge wie folgt festgesetzt:

a)

Schmutzwasser: 2,02 EUR

je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 5 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)

b)

Niederschlagswasser: 5,79 EUR

je Quadratmeter mögliche Abflussfläche (§ 6 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)

Kirchen (Sieg),  —  Gez. Andreas Hundhausen
den 15.12.2022  —  Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Zu § 2:

Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Satz 1 GemO wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 3.139.624 € genehmigt.

Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass vorhandene liquide Mittel vorrangig zur Finanzierung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit eingesetzt werden.

Zu § 3:

Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO wird die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen 2023 in Höhe von 213.000 € für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 06.02.2023 bis 15.02.2023

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

donnerstags zusätzlich von 13.30 bis 16.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, im Rathaus, Zimmer 424 öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchen,  —  Gez. Andreas Hundhausen
den 30.01.2023  —  Bürgermeister