Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 56a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) am 20.04.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 der v.g. Satzung erhält folgende neue Fassung:
§ 3 - Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat hat 22 Mitglieder. Für jedes Mitglied ist nach Möglichkeit ein(e) Stellvertreter(in) zu bestimmen. Nach Möglichkeit sollen die Ortsgemeinden im Seniorenbeirat angemessen vertreten sein.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.