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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14. März 2008

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (Alle Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung) am 17.03.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 5 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen. Die Nummerierungen der nachfolgenden Absätze ändern sich entsprechend.

In § 5 Abs 2 Satz 1 wird das Wort „Maßstab“ durch das Wort „Beitragsmaßstab“ ersetzt.

In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte “Abs. 2” durch die Worte “Abs. 1” ersetzt.

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 a) Satz 3 entfällt.

In § 5 Abs. 3 Nr. 2 b) werden nach den Worten „Zugang, der durch“ die Worte „Baulast oder“ eingefügt.

In § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 werden die Worte „und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche“ gestrichen

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3. Wird ein Grundstück jenseits der nach Nr. 1 und 2 angeordneten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, oder ist eine solche Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zulässig, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen oder tatsächlich zulässigen Nutzung“

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 entfällt. Die nachfolgende Nummerierung innerhalb des Absatz 3 ändert sich entsprechend

§ 5 Abs. 3 Nr. 8 Satz 2 entfällt.

In § 5 Abs.3 wird nach Nr. 8 der Satz „Soweit die nach den Nrn. 4 und 7 ermittelte Grundstücksfläche größer ist als die tatsächliche Grundstücksfläche wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt“

In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte “Abs. 2” durch die Worte “Abs. 1” ersetzt.

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 entfällt. Die nachfolgende Nummerierung innerhalb des Absatz 4 ändert sich entsprechend.

In § 5 Abs. 4 Nr. 3 Satz 6 werden die Worte „auf- oder“ gestrichen.

In § 5 Abs. 4 Nr.4 a) wird „Nr. 3“ durch „Nr. 2“ ersetzt.

In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „auf- oder“ gestrichen.

In § 5 Abs. 4 Nr. 5 werden die Worte “Abs. 2” durch die Worte “Abs. 1” ersetzt.

In § 5 Abs. 4 Nr. 6 werden die Worte “Abs. 2” durch die Worte “Abs. 1” ersetzt

§ 5 Abs. 4 Nr. 7 entfällt. Die nachfolgende Nummerierung des Absatz 4 ändert sich entsprechend.

In § 5 Nr. 8 b) werden die Worte “Abs. 3 Nr. 9” durch die Worte “Abs. 2 Nr. 7” und die Worte “Abs. 2” durch “Abs.1”ersetzt.

§ 5 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

„Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach den Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Kirchen (Sieg), 09.12.2022  —  gez. Andreas Hundhausen, Bürgermeister