Anlage zu §2 der Satzung - Karte des Verbandsgebietes Siegen-Kirchen (Maßstab 1:25000)
Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Siegen-Kirchen hat in ihrer 81. Sitzung am 03.12.2024 gem. § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
(1) Der Verband führt den Namen Abwasserverband Siegen-Kirchen.
Er hat seinen Sitz in Siegen im Kreis Siegen-Wittgenstein.
(2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991.
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(3) Der Verband führt ein Dienstsiegel, das in Form und Inhalt dem Abdruck auf dieser Satzung entspricht.
Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte.
(1) Der Verband hat im Rahmen des § 5 zur Aufgabe,
| a) | Abwasser abzufahren, zu reinigen, unschädlich zu machen und zu verwerten, |
| b) | bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Wasserhaushalt zu schützen und zu pflegen, |
| c) | vorstehende Aufgaben bei den Mitgliedern zu fördern und zu überwachen, |
| d) | zu allen Entwürfen, Anträgen, Genehmigungen usw., die das Verbandsunternehmen betreffen, Stellung zu nehmen. |
(2) Der Verband kann auf Antrag eines Verbandsmitgliedes nach Beschluss durch den Vorstand Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen.
(3) Der Verband verfolgt keine Gewinnabsichten.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass verwaltungsmäßige Aufgaben des Verbandes durch die Verwaltung eines Mitgliedes gegen Erstattung der Kosten wahrgenommen werden.
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Siegen in Nordrhein-Westfalen und die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) in Rheinland-Pfalz.
(2) Der Beitritt weiterer Mitglieder bedarf der einstimmigen Zustimmung der Verbandsversammlung.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Abwasserverband die erforderlichen Abwassersammler mit Kläranlage zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie die hierzu notwendigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken zu erwerben.
(2) Die zur Durchführung seiner Aufgaben erstellten Anlagen hat der Verband stets in gutem, betriebsfähigem Zustand zu erhalten und den jeweiligen gesetzlichen Erfordernissen sowie dem jeweiligen Bedarf anzupassen.
(3) Das Unternehmen des Verbandes ergibt sich aus dem von dem Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein aufgestellten Plan vom 06.04.1972 in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Verband kann den Plan später ändern und ergänzen.
(5) Die Verbandsversammlung entscheidet über Änderungen und Ergänzungen des Planes nach Anhörung der von den Maßnahmen betroffenen Verbandsmitglieder.
(6) Je eine Ausfertigung des Planes wird bei den Verbandsmitgliedern aufbewahrt. Abzeichnungen erhalten die Aufsichtsbehörde sowie die Kreisverwaltung Altenkirchen,
das Staatliche Umweltamt Siegen und die Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Montabaur.
(7) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus den Baubestandszeichnungen und den Erläuterungen dazu, die - wie der Plan - aufbewahrt werden.
(8) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet,
| a) | die Durchführung von Maßnahmen des Verbandsunternehmens auf ihren Grundstücken kostenlos zu dulden, |
| b) | Grundstücke, die für den Bau der Anlagen benötigt werden, gegen Entschädigung dem Verband zu übertragen. |
(1) Der Verband kann gegenüber seinen Mitgliedern bestimmen, wie das Abwasser beschaffen sein muss. Grundsätzlich müssen die in die Kanalisation einzuleitenden Abwässer so beschaffen sein, dass
| a) | der ordnungsgemäße Betrieb des Kanalnetzes und der Kläranlage nicht erschwert und gefährdet wird; |
| b) | insbesondere Materialschäden an dem Kanalnetz und an den Bauwerken sowie Störungen der biologischen Wirkung und der Abbauleistung der Kläranlage vermieden werden. |
(2) Die Verbandsmitglieder haben
| a) | vor der Durchführung von Maßnahmen, welche die Verbandsanlagen berühren, den Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin zu benachrichtigen, |
| b) | Maßnahmen, welche die Wirksamkeit der Verbandsanlagen beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben wesentlich erschweren können, zu unterlassen. |
(3) Die Abwässer sind innerhalb der Verbandsanlage Eigentum des Verbandes.
Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, jeweils für ihr Gemeindegebiet eine Satzung zu erlassen, die jedem nach dieser Satzung Anschlussberechtigten den Anschluss an die Kanalisation und ihre Benutzung für Schmutzwasser zur Pflicht macht. Befreiungen bedürfen der Zustimmung des Verbandes.
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
| 1. | Grundsätze und Richtlinien der Tätigkeit des Verbandes, |
| 2. | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertretungen, |
| 3. | Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin und seines/ ihres Stellvertreters bzw. seiner/ ihrer Stellvertreterin, |
| 4. | Bestellung des Jahresabschlussprüfers, |
| 5. | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens und des Planes, |
| 6. | Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, |
| 7. | Festsetzung des Wirtschaftsplanes sowie von Nachträgen, |
| 8. | Zustimmung zu investiven Mehrausgaben, sofern sie im Einzelfall 50.000,00 € überschreiten und sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen, |
| 9. | Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, |
| 10. | Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Arbeitsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung, |
| 11. | Beschlussfassung über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert von mehr als 50.000,00 € netto, |
| 12. | Abschluss von Verträgen, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind, |
| 13. | Abschluss von Verträgen, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen und deren Wert im Einzelfall 15.000,00 € netto übersteigt, |
| 14. | Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband sowie den Mitgliedern der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse und dem Verband, die im Einzelfall den Wert von 500,00 € netto übersteigen, |
| 15. | Aufnahme von Verbandsmitgliedern, |
| 16. | sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Verbandsmitglied vor Einberufung der Verbandsversammlung beim/ bei der Vorsitzenden beantragt worden ist, |
| 17. | Beschlussfassung über die Auseinandersetzung beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, |
| 18. | Entscheidung über Widersprüche gegen den Beitragsbescheid, |
| 19. | Beschlussfassung über die Regelung des Beitragsverhältnisses. |
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus vom jeweils zuständigen Rat gewählten Vertretern der Mitglieder des Verbandes. Von diesen Mitgliedern entsenden
die Stadt Siegen 3 Vertreter,
die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) 3 Vertreter.
Für den Verhinderungsfall sind Stellvertretungen zu entsenden.
(2) Verbandsvorsteher/ Verbandsvorsteherin, Vorstandsmitglieder und deren Stellvertretungen sowie Beschäftigte des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter/ Vertreterinnen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung angehören.
Jedem Verbandsmitglied steht ein Stimmrecht zu, das nur von einer Person ausgeübt werden kann. Diese bedarf der Ermächtigung durch die Vertretungskörperschaft des entsendenden Mitgliedes.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(2) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen genügt eine Frist von 24 Stunden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(3) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin muss die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(4) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er/ sie hat kein Stimmrecht.
(5) Über Fragen, die nicht in der zur Einladung gehörenden Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur beschlossen werden, wenn die Mehrheit, der von den Mitgliedern der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen zustimmt.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher/ von der Verbandsvorsteherin, einem Mitglied der Verbandsversammlung und vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer/ die Schriftführerin wird von der Verbandsversammlung gewählt.
(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der Verbandsmitglieder, soweit nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend ist und alle ordnungsgemäß geladen worden sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male wegen derselben Angelegenheit einberufen und bei der wiederholten Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder ein Beschluss gefasst werden kann.
Die Wahl der Vertreter/ der Vertreterinnen und deren Stellvertretungen in die Verbandsversammlung erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlzeit der entsendenden Vertretungskörperschaften. Die ausscheidenden Mitglieder der Verbandsversammlung bleiben jedoch bis zur Neubesetzung im Amt.
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher/ der Verbandsvorsteherin sowie seinem/ ihrer Stellvertretung und 4 weiteren Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stellvertretung.
(2) Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung gewählt.
(3) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin und seine/ ihre Stellvertretung sollen gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Die 4 weiteren Vorstandsmitglieder sind zu je 2 aus dem Kreis der bei den Verbandsmitgliedern hauptamtlich Beschäftigten zu wählen.
Soweit nicht anders bestimmt, endet das Amt der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertretungen mit dem Ende der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften. Bei Wahlbeamten/Wahlbeamtinnen endet das Amt mit dem Ende ihrer Wahlzeit. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(1) Der Vorstand leitet den Verband. Er ist zuständig für die im Gesetz und in der Satzung aufgeführten Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für
| a) | die Ermittlung der Verbandsbeiträge, |
| b) | die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes und der Nachträge, |
| c) | die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes, |
| d) | den Abschluss von Verträgen im Einzelfall bis zu 300.000,00 € netto, |
| e) | die Beschlussfassung über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert bis zu 50.000,00 € netto, |
| f) | den Abschluss von Verträgen, die Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte betreffen, die im Einzelfall einen Wert bis zu 15.000,00 € netto haben, |
| g) | die Erstellung des Jahresabschlusses, |
| h) | Vorschläge zur Änderung der Satzung, der Verbandsaufgabe, des Unternehmens und des Planes. |
(2) Der Vorstand entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls diese nicht aufgeschoben werden können.
In Fällen besonderer Dringlichkeit in Angelegenheiten der Verbandsversammlung und des Vorstandes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss im schriftlichen Verfahren entscheiden.
(3) Entscheidungen nach Absatz. 2 sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung der Beschlüsse Rechte anderer entstanden sind.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen genügt eine Frist von 24 Stunden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Vorstand muss innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn dies die Stellvertretung des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin oder 2 andere Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen,
(3) Wer am Erscheinen verhindert ist, entsendet seine Vertretung. Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin ist zu benachrichtigen.
(4) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher/ von der Verbandsvorsteherin, einem Mitglied des Vorstandes und vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer/ die Schriftführerin wird vom Vorstand gewählt.
(1) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Verbandsversammlung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind und alle eine ordnungsgemäße Einladung erhalten haben. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen derselben Angelegenheit einberufen und bei dieser Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ein Beschluss gefasst werden kann.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm/ihr obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte sowie weiterer Geschäfte, zu denen nicht der Vorstand oder die Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzung berufen sind. Hierbei kann er/ sie sich der Beschäftigten des Verbandsmitgliedes bedienen, das ihn entsandt hat.
(2) Er/ sie unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder von seinen/ ihren Maßnahmen.
(3) Er/ sie unterrichtet wenigstens einmal im Jahr die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.
(4) Befugnisse, Anordnungen auf die Verbandskasse zu erteilen, kann der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin durch schriftliche Vollmacht übertragen.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Verpflichtungserklärungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind durch den Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin und seinen/ ihre Stellvertretung zu unterzeichnen, im Verhinderungsfall von 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind allein oder gemeinsam zeichnungsberechtigt, wenn sie vom Verbandsvorsteher/ von der Verbandsvorsteherin mit Zustimmung des Vorstandes dazu schriftlich ermächtigt worden sind.
(3) Absatz. 2 gilt nicht für laufende Geschäfte.
(4) Erklärungen, die dem Verband gegenüber abgegeben werden, gelten als dem Verband zugegangen, wenn sie bei dem Verbandsvorsteher/ der Verbandsvorsteherin eingegangen sind.
(1) Die Vertreter in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vertreter in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Sitzungsgeld, Reisekosten und Verdienstausfallentschädigung.
(3) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung beträgt 30,00 € je Sitzung. Die Höhe von Reisekosten und Verdienstausfallentschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Landes NRW.
Soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind für das Haushalts- und Rechnungswesen des Abwasserverbandes die jeweils in Nordrhein-Westfalen geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(1) Die Verbandsversammlung stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres (= Kalenderjahr) den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan beizufügen. Der Finanzplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Bezüglich des Wirtschaftsplans ist die Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – EigVO NW – entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Rechenschaft sind §§ 19, 21, 22 Absätze 1 und 3, 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
| a) | das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und die Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder |
| b) | höhere Kredite erforderlich werden oder |
| c) | im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder |
| d) | eine Vermehrung oder Hebung der in der Stelleübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. |
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Alle Buchungen werden nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung durchgeführt. Entsprechendes gilt für die Erstellung der Jahresabschlüsse.
(2) Für den Verband sind bei einem oder mehreren Kreditinstituten Konten einzurichten.
Die Kontoführung erfolgt als Sonderkasse bei dem Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen (ESi) nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Die Buchführung erfolgt beim Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen.
(1) Der Verband tilgt seine für wiederkehrende Bedürfnisse aufgenommenen Schulden vor der Wiederkehr des Bedürfnisses.
(2) Für Darlehen, die nicht regelmäßig zu tilgen sind, werden die Mittel zur Tilgung planmäßig angesammelt.
(3) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin stellt für jedes Darlehen einen Tilgungsplan auf, in dem mindestens die nach dem Schuldverhältnis erforderlichen Tilgungsbeträge einzusetzen sind.
(1) Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Verbandsvorsteher/ von der Verbandsvorsteherin aufzustellen und über den Vorstand der Verbandsversammlung mit Prüfbericht vorzulegen.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen von der Verbandsversammlung bestellten Jahresabschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer).
(3) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Siegen prüft die Geschäftsbesorgung.
(4) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Abwasserverbandes finden die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften NRW und handelsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(1) Zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Verbandes leisten die Mitglieder Beiträge, soweit nicht sonstige Erlöse vorhanden sind.
(2) Die Höhe der Aufwendungen ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften bzw. aus den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung und der Veranschlagung im Wirtschaftsplan.
(3) Sollte sich am Ende des Wirtschaftsjahres herausstellen, dass die Erlöse die Aufwendungen übersteigen, so sind den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der von ihnen aufgebrachten Verbandsbeiträge die Gewinne zu erstatten. Übersteigen die Aufwendungen die Erlöse, so ist der Verlust im gleichen Verhältnis von den Verbandsmitgliedern aufzubringen.
(4) Anstelle der Einbeziehung der Abschreibung in den Aufwendungsbedarf können alle oder einzelne Mitglieder dem Verband auch Baukostenzuschüsse zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der verbandseigenen Anlagen nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung bzw. handelsrechtlichen Vorschriften gewähren.
Der Beitrag verteilt sich auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie durch den Verband haben.
Für das Beitragsverhältnis sind die Aufwendungen für die Verbandssammler HS 1 und S 111 ab den Übergabepunkten Schacht Nr. 2734007002 bzw. 2635008070 (Landesgrenze) bis zur Kläranlage Büdenholz sowie die Aufwendungen für die Kläranlage Büdenholz selbst gesondert zu ermitteln.
(1) Die Beiträge der Verbandsmitglieder für die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Verbandssammler HS 1 und S 111 richten sich unbeschadet der Regelung nach Absatz. 4 nach der prozentualen Aufteilung des Bemessungszuflusses zur Kläranlage Büdenholz gemäß der aktuellen Schmutzfrachtberechnung im Verhältnis der Inanspruchnahme des Volumens der Verbandssammler.
(2) Für die im Eigentum des Verbandes verbleibenden Sammler HS 1 und S 111 einschließlich der Regenwasserbehandlungsanlagen ist die Finanzierung von Ersatz- bzw. Erneuerungsinvestitionen im Bedarfsfall aufgrund der dann zu erstellenden Planungsgrundlagen zwischen den Verbandsmitgliedern einvernehmlich zu regeln. Anlagen, die jeweils nur den einzelnen Verbandsmitgliedern dienen, fallen in die Kostentragungspflicht (Herstellung) des jeweiligen Verbandsmitgliedes.
(3) Die Beiträge der Verbandsmitglieder für die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Kläranlage Büdenholz richten sich unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 nach der prozentualen Aufteilung des Bemessungszuflusses gemäß der aktuellen Schmutzfrachtberechnung.
(4) Eine Überprüfung und evtl. Neufestlegung dieses Beitragsschlüssels gemäß den Absätzen 1 und 3 findet in der Regel alle 3 Jahre statt. Bei gravierenden Veränderungen kann ein Verbandsmitglied vor Ablauf der 3-Jahresfrist eine Überprüfung und Neufestsetzung der Beitragsschlüssel beantragen.
(5) Die Festlegung des in der Regel für 3 Jahre maßgeblichen Beitragsverhältnisses ist schriftlich zwischen den Verbandsmitgliedern zu vereinbaren. Danach erfolgt die Berücksichtigung eines eventuell neuen Beitragsschlüssels im Rahmen der mit dem jährlichen Wirtschaftsplan zu verabschiedenden Beitragshebeliste.
(6) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und der Veranlagung erforderlichen Angaben zu machen und ihm eventuell notwendige Feststellungen an Ort und Stelle zu ermöglichen.
(7) Soweit der Verband für die Aufwendungen Fördermittel erhält, sind diese auf die Kostenanteile des Verbandsmitgliedes anzurechnen, für die sie gewährt werden.
(8) Sollte kein Einvernehmen über die Beitragsermittlung erzielt werden können, entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg als obere Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin stellt jedem beitragspflichtigen Verbandsmitglied eine Ausfertigung der Hebeliste mit Erläuterungen des Beitragsverhältnisses zu.
(2) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren.
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Gegen den Beitragsbescheid können die Verbandsmitglieder innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung kann den Beitragsbescheid ändern oder den Widerspruch zurückweisen. Für ihre Entscheidung gilt § 13. Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin teilt die Entscheidung der Verbandsversammlung dem widersprechenden Verbandsmitglied mit. Hilft die Verbandsversammlung dem Widerspruch nicht oder nur teilweise ab, so ergeht die Mitteilung an das Verbandsmitglied in Form eines Widerspruchsbescheides. Einer Bekanntmachung des Widerspruchsbescheides an die übrigen Verbandsmitglieder bedarf es nicht, wenn der Widerspruch in vollem Umfange zurückgewiesen wird. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmit-telbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin zieht die Verbandsbeiträge ein. Die Jahresbeiträge sind in gleichen Teilbeträgen monatlich im Voraus an die Verbandskasse zu zahlen.
(2) Baukostenzuschüsse auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter werden auf Anforderung nach Baufortschritt bzw. Anschaffung durch die Verbandsmitglieder geleistet.
Treten im Laufe des Wirtschaftsjahres neue Mitglieder in den Verband ein oder ändert sich der bei der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde gelegte Ausgabenbedarf (z. B. durch Neubau oder Erweiterungsmaßnahmen) in erheblichem Umfange oder fallen Verbandsbeiträge bei der Einziehung aus, so sind in einer Nachtragshebeliste die Verbandsbeiträge auf Beschluss der Verbandsversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
(1) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin kann im Rahmen des Stellenplanes zur Durchführung des Verbandsunternehmens hauptamtliche oder nebenamtliche Beschäftigte einstellen, eingruppieren und entlassen. Hauptamtlich dürfen nur tariflich Beschäftigte eingestellt werden.
(2) Der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin ist Dienstvorgesetzter/ Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Verbandes.
(3) Der Verband ist personalvertretungsrechtlich Teil des Verbandsmitgliedes, das den Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin stellt. Es gilt das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz des Verbandsmitgliedes.
(1) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden und von Plänen genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
(3) Soweit es sich um die Bekanntgabe von Verfügungen und Entscheidungen handelt, von denen nur ein Verbandsmitglied betroffen ist, sind sie nur diesem Mitglied bekanntzugeben.
(1) Nach dem Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1960 und 13.05.1960 ist der Oberkreisdirektor des Kreises Siegen-Wittgenstein (jetzt: Landrat/ Landrätin des Kreises Siegen-Wittgenstein) zur Gründungsbehörde des Abwasserverbandes bestimmt worden. Aufsichtsbehörde ist nach § 4 des Verwaltungsabkommens der Oberkreisdirektor als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde (jetzt: Landrat/ Landrätin des Kreises Siegen-Wittgenstein) in Siegen.
(2) Gemäß § 4 des Verwaltungsabkommens ist zur Oberen Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg und zur Obersten Aufsichtsbehörde das für Abwasserangelegenheiten jeweils zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt worden.
(3) Nach dem Verwaltungsabkommen handelt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung Altenkirchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so treten die Bezirksregierung Arnsberg (Nordrhein-Westfalen) und die Struktur- und Genehmigungs-direktion Nord (Rheinland-Pfalz) zusammen, um das Einvernehmen herzustellen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung in Fragen der Verbandsaufsicht, welche die Verbandsmitglieder in Rheinland-Pfalz nicht berühren können.
(4) Neben der Aufsichtsbehörde beraten in technischen Angelegenheiten das Staatliche Umweltamt in Siegen und die Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Montabaur, in hygienischen Angelegenheiten die zuständigen Gesundheitsämter.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(6) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes und der Verbandsversammlung einzuladen. Ihrem Vertreter/ Ihrer Vertreterin ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Krediten, die über 7.500.000,00 € hinausgehen.
Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich.
(1) Das Verfahren für die Begründung und Erweiterung der Verbandsmitgliedschaft sowie für die Aufhebung der Mitgliedschaft richtet sich nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
(2) Für die Auflösung des Verbandes gilt das Wasserverbandsgesetz. Im Streitfall wird die Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Entscheidung angerufen.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserverbandes Siegen-Mudersbach-Brachbach vom 08.04.1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2007 außer Kraft.
Die Satzung ist
Diese Verbandssatzung wurde durch den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 04.12.2024 genehmigt.
Die Kommunalaufsicht des Kreises Altenkirchen hat das Einvernehmen gemäß § 37 Abs. 3 der Satzung, mit Schreiben vom 24.10.2024 erteilt.
Vorstehende Verbandssatzung und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (vom 12.02.1991, BGBl. I S. 405) im Lande NRW vom 07.03.1995 (NRW AGWVG), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), gemäß §§ 1 – 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741) und gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 06.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz –, der Bekanntmachungsverordnung und der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Verbandssatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
| a) | eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt, |
| b) | die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, |
| c) | der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin hat den Beschluss zur Satzung vorher beanstandet, oder |
| d) | der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |