Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 19.232.335 | 1.611.733 | 20.844.068 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 18.625.474 | 657.470 | 19.282.944 |
| der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag | 606.861 | 954.263 | 1.561.124 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen/ außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 786.574 | 1.595.785 | 2.382.359 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.224.800 | -1.000 | 1.223.800 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.333.400 | 1.214.000 | 5.547.400 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.108.600 | -1.215.000 | -4.323.600 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Finanzierungstätigkeit[1] | 2.322.026 | -1.173.385 | 1.941.241 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher 0,00 Euro | auf 0,00 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher 3.108.600 Euro | auf 4.323.600 Euro |
| zusammen | von bisher 3.108.600 Euro | auf 4.323.600 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird von 0 Euro auf nunmehr 0 Euro festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich nunmehr auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird von 9.684.726 Euro auf nunmehr 9.688.517 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert und bleiben festgesetzt
- Grundsteuer A auf — 570 v.H.
- Grundsteuer B auf — 570 v.H.
- Gewerbesteuer auf — 470 v.H.
Die Hundesteuer bleibt unverändert und beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 72,00 Euro
- für den zweiten Hund — 132,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 222,00 Euro
- für jeden gefährlichen Hund — 480,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug — 13.161.679,11 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt — 13.648.394,11 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt — 15.470.623,11 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 15.000,00 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 06.12.2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wird erteilt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2024 auf 4.323.600,00 EUR. Die Höhe des genehmigten Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde beläuft sich für das Haushaltsjahr 2024 auf 9.688.517,00 EUR.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Kirchen (Sieg) für das Haushaltsjahr 2024 liegt vom 16.12.2024 bis einschl. 27.12.2024 von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Des Weiteren finden Sie die Haushaltssatzung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (www.kirchen-sieg.de).
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung