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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Veröffentlichung Satzung Harbach

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Es ist nicht erforderlich, dass sich der Hund räumlich im umgangssprachlichen Sinne, konkret also in der Wohnung oder im Haus des Hundehalters aufhält. Auch ein in einem Zwinger, auf einem nicht bebauten Grundstück oder einem Firmengelände untergebrachter Hund ist im hundesteuerrechtlichen Sinne im Haushalt des Halters aufgenommen.

Öffentliche Bekanntmachung zur Vergabe von Hundesteuermarken ab 2023 für Hunde innerhalb der Ortsgemeinde Harbach

Die Ortsgemeinde Harbach führt im Zuge des Erlasses der neuen Hundesteuersatzung dauerhaft gültige Hundemarken ein.

Die o.g. „Dauermarken“ werden den Halterinnen und Haltern im Laufe des Jahres 2023 zugesandt. Diese behalten bis zur Abmeldung des jeweiligen Hundes ihre Gültigkeit und müssen nach Abmeldung abgegeben werden.

Für Fragen bezüglich der Hundesteuer und / oder zu Hundesteuermarken steht Ihnen

Frau Stockschläder, Frau Kötting und Frau Kappes unter der Telefonnummer 02741/688-421,422,423 oder per E-Mail an steueramt@kirchen-sieg.de zur Verfügung.