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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung – Aufstellung einer  Außenbereichssatzung Nr. 64 „Äpfelbach“ der Stadt Kirchen

Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Außenbereichssatzung „Äpfelbach“

Aufstellung einer Außenbereichssatzung Nr. 64 „Äpfelbach“ der Stadt Kirchen

Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Kirchen in öffentlicher Sitzung am 05.12.2024 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 64 „Äpfelbach“ beschlossen und die Verwaltung beauftragt die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Die Aufstellung erfolgt gem. § 35 Abs. 6 BauGB.

Planbereich

Das Plangebiet liegt in dem Weiler Äpfelbach innerhalb der Gemarkung Wingendorf. Es beinhaltet 7 Wohngebäude, wodurch nach Auffassung der Verwaltung eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, und eine Straße, die durch das Gebiet verläuft.

Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Es sollen folgende Flurstücke überplant werden: Gemarkung Wingendorf, Flur 8, Flurstücke: 9, 15/2, 16/4, 17/1, 29, 32/1, 35, 36, 37.

Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,40 ha.

Ziel der Planung:

Die Außenbereichssatzung dient dem Ziel, unter bestimmten Voraussetzungen die Bebauung von Baulücken innerhalb einer Splittersiedlung bzw. einem Weiler zu ermöglichen.

Die Außenbereichssatzung soll erlassen werden, um bebaute Strukturen im Außenbereich fortentwickeln zu können und eine Nachverdichtung durch einzelne Wohnbauvorhaben sowie kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig zu machen.

Die Erweiterung einer Splittersiedlung durch Ausdehnung in den Außenbereich hinein wird durch den Erlass einer Außenbereichssatzung nicht erleichtert.

Der Aufstellungsbeschluss ist der Auftakt, um die Bürger und weitere Behörden einzubinden und deren Anregungen aufzunehmen.

Verfahren:

Die Außenbereichssatzung wird gem. § 35 Abs. 6 BauGB aufgestellt. Danach kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Information über Möglichkeit der Unterrichtung:

Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, Zimmer 429, während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Frist vom 30.12.2024 – 13.01.2025 zur Planung in schriftlicher Form, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form äußern.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 429, Telefonnummer: 02741/688-0, Faxnummer: 02741/688-255, E-Mail-Adresse: vg-kirchen@kirchen-sieg.de

Die Öffnungszeiten belaufen sich üblicherweise montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Der Beschluss zur Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 64 „Äpfelbach“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gez. Andreas Hundhausen
Bürgermeister der Stadt Kirchen (Sieg)