Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Bebauungsplan „Grindeler Straße“
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Kirchen in öffentlicher Sitzung am 05.12.2024 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 „Grindeler Straße“ beschlossen und die Verwaltung beauftragt die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Planbereich
Die Stadt Kirchen beabsichtigt den Bebauungsplan „Grindeler Straße“ in Kirchen-Wehbach aufzustellen. Dieser soll dazu dienen, durch Nachverdichtung neue Wohnbaugrundstücke bereitzustellen. Das Plangebiet wird gegenwärtig als Gärten für Wohnhäuser, die sich in erster Bautiefe im südlichen Teil des Plangebietes befinden, und zur verkehrlichen Erschließung eines nördlich des Plangebietes gelegenen Wohnhauses genutzt.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt.
Ziel der Planung:
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, da im Gebiet der Stadt Kirchen Grundstücke fehlen, die sich für eine zusätzliche Wohnbebauung eignen. Durch diese Planaufstellung soll dieses Defizit reduziert werden. Das Plangebiet bietet günstige Voraussetzungen für eine Nachverdichtung, denn das Gebiet ist bereits vollständig von Bebauung umschlossen. Somit würde durch die Schaffung von Baurecht eine Bebauung in zweiter Bautiefe ermöglicht werden. Dabei sind vorwiegend freistehende Einfamilienhäuser und ein Reihenhaus vorhanden. Der beabsichtigte Bebauungsplan soll zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beitragen und eine sinnvolle Nutzung der verfügbaren Fläche gewährleisten.
Durch Nachverdichtung von innerstädtischen Flächen können weitere Landschaftseingriffe vermieden werden und bereits vorhandene Infrastruktur kann genutzt bzw. besser ausgelastet werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist der Auftakt, um die Bürger und weitere Behörden einzubinden und deren Anregungen aufzunehmen.
Verfahren:
Der Bebauungsplan soll in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan.
Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
| 1. | weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder |
| 2. | 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. |
Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Vorliegend ist §13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter erkennbar.
Information über Möglichkeit der Unterrichtung:
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, Zimmer 429, während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Frist vom 30.12.2024 – 13.01.2025 zur Planung in schriftlicher Form, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form äußern.
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 429, Telefonnummer: 02741/688-0, Faxnummer: 02741/688-255, E-Mail-Adresse: vg-kirchen@kirchen-sieg.de
Die Öffnungszeiten belaufen sich üblicherweise montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Grindeler Straße“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.