Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | ||
| 1. | Im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 18.719.903,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 18.687.308,00 EUR |
| der Jahresüberschuss/-fehlbedarf | 32.595,00 EUR |
| 2. | Im Finanzhaushalt |
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| die ordentlichen Einzahlungen auf | 18.218.242,00 EUR |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 17.326.078,00 EUR |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 892.164,00 EUR |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 EUR |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 EUR |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 773.100,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.669.770,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.896.670,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.255.406,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 250.900,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.004.506,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 23.246.748,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 23.246.748,00 EUR |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 4.255.406,00 EUR |
| zusammen auf | 4.255.406,00 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 00 EUR. |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 00 EUR. |
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 13.000.000,00 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 3.000.000,00 EUR. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung | 6.594.900,00 EUR |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung | 4.266.880,00 EUR |
| Insgesamt: | 10.861.780,00 EUR |
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung | 1.500.000,00 EUR |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung | 2.000.000,00 EUR |
| Insgesamt: | 3.500.000,00 EUR |
3. Verpflichtungsermächtigungen
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung | 0,00 EUR |
| davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung | 0,00 EUR |
| davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
| Insgesamt: | 0,00 EUR |
| davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
Gemäß § 32 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird auf | 28,00 % |
festgesetzt.
Die Umlage ist zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des Haushaltsjahres fällig. Die im Vorbericht dargestellte Berechnung der Verbandsgemeindeumlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden Brachbach, Harbach, Mudersbach und Niederfischbach, sowie von der Stadt Kirchen (Sieg) eine Sonderumlage. Berechnungsgrundlage für die Sonderumlage ist der Fehlbedarf des Ergebnishaushalts für die Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde. Der Fehlbedarf des Ergebnishaushalts umfasst auch alle im Zusammenhang mit den Gebäuden anfallenden Aufwendungen und Erträge, soweit sie den Grundschulen zuzurechnen sind. Die Zurechnung erfolgt bei Gebäuden, die nicht ausschließlich dem Zweck einer Grundschule dienen, nach der tatsächlich genutzten Fläche.
Umlagegrundlage ist die Summe aus der Steuerkraftmesszahlen nach § 17 LFAG, die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG und die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19LFAG der umlagepflichtigen Körperschaften. Die Umlage ist zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des Haushaltsjahres fällig. Es erfolgt eine Spitzabrechnung nach Ende des Haushaltsjahres. Die im Vorbericht dargestellte Berechnung der Sonderumlage ist Bestandteil dieser Satzung.
| Stand des Eigenkapitalszum 31.12. des Vorvorjahres | 21.110.379,23 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitalszum 31.12. des Vorjahres | 21.110.379,23 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitalszum 31.12 des Haushaltsjahres | 21.142.974,23 EUR |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor,
| wenn im Einzelfall | 50.000,00 EUR |
überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
| Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in | 4 Fällen zugelassen. |
| Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in | 4 Fällen zugelassen. |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Kein Sperrvermerk vorhanden.
a) für den Betriebszweig Wasserversorgung
Die zur Erhebung anstehenden entgeltsfähigen Kosten verteilen sich gemäß §§ 12 und 16 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt:
| Verbrauchsgebühr | 61,7% |
| Wiederkehrender Beitrag Wasser | 38,3% |
aa) Wiederkehrender Beitrag Wasser
Der Beitragssatz beträgt je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 12 Entgeltsatzung Wasserversorgung)
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| 0,13 EUR |
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
ab) Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung
Der Gebührensatz je Kubikmeter anrechenbaren Wasserverbrauchs (§§ 16, 17, 18 Entgeltsatzung Wasserversorgung) wird festgesetzt auf:
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| 2,10 EUR |
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Die zur Erhebung anstehenden entgeltfähigen Kosten für Schmutzwasser verteilen sich gemäß §§ 13 und 17 der
Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie folgt:
ba) Benutzungsgebühren für Schmutzwasser
Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter gewichtete Schmutzwassermenge (§§ 18, 19, 20 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
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| 1,80 EUR |
bb) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser
Der Beitragssatz beträgt je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§§ 13, 14, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
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| 0,08 EUR |
bc) Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser
Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche (§ 13, 14 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
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| 0,42 EUR |
Auf die Benutzungsgebühren für Schmutzwasser, den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser und den wiederkehrendem Beitrag für Niederschlagswasser, sowie den wiederkehrenden Beitrag Wasserversorgung und die Benutzungsgebühr nach dem Wasserverbrauch werden gemäß §§ 14 und 20 Entgeltsatzung Wasserversorgung und §§ 15 und 23 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Vorausleistungen in Höhe von je 1/4 des voraussichtlichen Entgeltes erhoben, die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Wirtschaftsjahres fällig sind.
bd) laufender Kostenanteil der Straßenoberflächenentwässerung
Je Quadratmeter Straßen-, Gehweg- und Parkfläche in den Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Harbach, Mudersbach, Niederfischbach und der Stadt Kirchen (Sieg).
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| 0,44 EUR |
be) Abwälzung der Abwasserabgabe
Für Kleineinleiter beträgt die Abwasserabgabe (§ 28 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) je Einwohner
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| 17,90 EUR |
bf) Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung
Die Gebühr für die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen mit Überlauf in ein Gewässer oder Versickerung in den Untergrund (§ 21 Abs. 1 Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) je Kubikmeter abgefahrenen Schlamms beträgt
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| 79,51 EUR |
bg) Gebühr für Abfuhr von Abwasser aus geschlossenen Gruben
Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (§ 21 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) beträgt die Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge
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| 49,87 EUR |
Gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Entgeltsatzung Wasserversorgung) der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14.03.2008 i.d.F. vom 04.11.2008 und gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.06.2011, wird der Abgabensatz der einmaligen Beiträge für die Wasserversorgung auf
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| 2,07 EUR |
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich Umsatzsteuer je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
(§ 5 Entgeltsatzung) festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14.03.2008 i.d.F. vom 04.11.2008 und gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.06.2011, werden die Abgabensätze der einmaligen Beiträge wie folgt festgesetzt:
| a) Schmutzwasser: | 2,02 EUR |
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| je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 5 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
| b) Niederschlagswasser: | 5,79 EUR |
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| je Quadratmeter mögliche Abflussfläche (§ 6 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
Für die Bewilligung von Prämien und Zulagen an Beamtinnen und Beamte für besondere Leistungen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 werden festgesetzt — 3.000 €.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Satz 1 GemO wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 4.255.406 € genehmigt. Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass vorhandene liquide Mittel vorrangig zur Finanzierung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit eingesetzt werden.
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr.3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 13.000.000,00 € sowie der Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 3.000.000,00 € für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.02.2024 bis 22.02.2024 montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr, sowie Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr im Rathaus, Zimmer 303 öffentlich aus.