Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Bebauungsplan „Bahnhofstraße 1“
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Kirchen hat in öffentlicher Sitzung am 05.02.2025 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 "Bahnhofstraße 1" beschlossen und die Verwaltung beauftragt die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Planbereich
Die Stadt Kirchen beabsichtigt den Bebauungsplan „Bahnhofstraße 1“ in Kirchen aufzustellen. Das Plangebiet liegt südlich der Bahnhofstraße und nordwestlich der Kirchstraße. Es schließt einen bebauten sowie einen unbebauten Teil ein. Der bebaute Teil diente ursprünglich zu gewerblichen Zwecken, wobei die frühere Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht weiter ausgeübt wurde. Die unbebaute Fläche war früher Teil der Ortsdurchfahrt und wird für diesen Zweck nicht mehr benötigt.
Ziel der Planung:
Der bereits existierende Bebauungsplan Hauptstraße setzt für den bebauten Teil des Plangebiets überwiegend eine private Grünfläche fest. Diese Festsetzung steht derzeit einer Nutzungsänderung des leerstehenden Gebäudes entgegen.
Die Stadt Kirchen wünscht sich eine Wiederbelebung der baulichen Anlage und damit verbunden eine Sicherung ihres Bestandes und kann sich für diesen Standort inklusive des bestehenden Gebäudes grundsätzlich eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung vorstellen. Der überwiegend unbebaute Teil der Hoffläche dient heute bereits einer handwerklichen Nutzung, bzw. einer das Wohnen nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung (derzeit Zaunanlagenbau). Die südlich an das Vorhaben angrenzende in der Kirchstraße befindliche Wohnnutzung soll gemäß den gegebenen Festsetzungen in dem Bebauungsplan „Hauptstraße“ gewürdigt und beachtet werden. Der Bebauungsplan Hauptstraße setzt für die benachbarte Bebauung ein Mischgebiet fest.
Der Aufstellungsbeschluss ist der Auftakt, um die Bürger und weitere Behörden einzubinden und deren Anregungen aufzunehmen.
Verfahren:
Der Bebauungsplan soll in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan.
Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
| 1. | weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder |
| 2. | 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. |
Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Vorliegend ist §13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter erkennbar.
Information über Möglichkeit der Unterrichtung:
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, Zimmer 429, während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Frist vom 17.02.2025 – 03.03.2025 zur Planung in schriftlicher Form, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form äußern.
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 429
| Telefonnummer: | 02741/688-0 |
| Faxnummer: | 02741/688-255 |
| E-Mail-Adresse: | vg-kirchen@kirchen-sieg.de |
Die Öffnungszeiten belaufen sich üblicherweise montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Bahnhofstraße 1“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.