Der Ortsgemeinderat von Niederfischbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.01.2024auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) für den Friedhof der Ortsgemeinde Niederfischbach folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederfischbach beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
§ 10 (Ruhezeiten) erhält folgende neue Fassung.
§ 10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderungssatzung erworbenen Rechte an Ruhezeiten für Aschen bleiben bestehen.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.