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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Niederfischbach vom 29.01.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederfischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A.

Reihengrabstätten

B.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

C.

Ausheben und Schließen der Gräber

D.

Benutzung der Friedhofshalle

E.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

F.

Verwaltungs- und sonstige Gebühren

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.01.2022 außer Kraft.

Niederfischbach, 07.02.2024
Ortsgemeinde Niederfischbach
Dominik Schuh, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Kindergrab) EUR 338,00

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr an EUR 1.712,00

2. Überlassung einer Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1

a)

ein Urnenreihengrab EUR 580,00

b)

ein anonymes Urnengrab EUR 850,00

c)

eine Urnenstele EUR 850,00

d)

Beilegung einer Urne in ein vorhandenes Reihen- oder Urnengrab EUR 850,00

3. Überlassung eines Wiesengrabes an Berechtigte nach Nr. 1 (einschließlich Pflege- und Nachsorgegebühr)

a)

für Erdbestattungen für 25 Jahre EUR 2.114,00

b)

für Urnenbestattungen für 20 Jahre EUR 850,00

B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a)

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen

je Grabstätte und jedes volle Jahr EUR 85,00

b)

Beilegung einer Urne in einer Wahlgrabstätte EUR 792,00

C. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Kindergräber) EUR 235,00

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr EUR 660,00

c)

Beisetzung einer Urne EUR 283,00

d)

Einstellen/Verschließen einer Urne

in die Urnenstele EUR 200,00

2. Wahlgräber für Verstorbene (§ 14 der Friedhofssatzung)

a)

Beisetzung einer Urne EUR 283,00

b)

Mehrfachgrabstätte (Sargbestattung) - jede weitere Bestattung EUR 660,00

D. Benutzung der Friedhofshalle

1.

Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung / Kühlzelle EUR 116,00

2.

Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung einer Urne EUR 116,00

3.

Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeie EUR 116,00

E. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

F. Verwaltungs- u. sonstige Gebühren

1.

Gebühr für die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

(Handwerkerzulassung) für die Dauer von 5 Jahren EUR 83,60

2.

Gebühren für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen EUR 20,00

3.

Beaufsichtigung von Umbettungs- und Ausgrabungsarbeiten durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung

(Bauhofmitarbeiter) nach tats. Aufwand

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
Andreas Hundhausen, Bürgermeister