Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI.S.153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), in den jeweils derzeit geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Brachbach in seiner Sitzung am 21.01.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Ortsgemeinde Brachbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschiften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Brachbach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer: |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v.H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 631 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 470 v.H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.