Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI.S.153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), in den jeweils derzeit geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Friesenhagen in seiner Sitzung am 06.02.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Ortsgemeinde Friesenhagen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Friesenhagen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer: |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 508 v.H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 684 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 435 v.H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.