Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI.S.153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), in den jeweils derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Kirchen (Sieg) in seiner Sitzung am 05.02.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Stadt Kirchen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschiften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Kirchen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer: |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 565 v.H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 789 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 485 v.H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.