Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Haushaltsplan werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 13.699.561 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 14.840.238 |
| der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag | - 1.140.677 |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 192.097 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.148.050 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.111.700 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 36.350 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] | 155.747 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite | 396.550 Euro |
| zusammen | 396.550 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 1.333.000 Euro festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 266.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 4.080.711 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG auf | 680 v. H. |
| - Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 680 v. H. |
| - Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.360 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 470 v. H. |
Die Hundesteuer bleibt unverändert und wird für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, festgesetzt:
| - für den ersten Hund | 75,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 150,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 200,00 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 600,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
| Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug | 20.312.394 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 19.286.999 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 18.146.322 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 50.000 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird nicht zugelassen.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 10.02.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung werden erteilt. Die Höhe der genehmigten Investitionskreditermächtigung, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2026 auf 396.550 EUR. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen für die in Zukunft voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 266.000 EUR. Der genehmigte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber Verbandsgemeinde beläuft sich für das Haushaltsjahr 2026 auf 4.080.711 EUR.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung der OG Mudersbach für das Haushaltsjahr 2026 liegt vom 23.02.2026 bis einschl. 04.03.2026 von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Des Weiteren finden Sie die Haushaltssatzung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (www.kirchen-sieg.de).
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung