Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Brachbach hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29), BS 2020- 1 in Verbindung mit §26 Absatz 4 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KitaG) in der Fassung vom 03.09.2019 (GVBl. 2019, S. 213) und §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
Kinder, die die Kindertagesstätte in Trägerschaft der Ortsgemeinde Brachbach besuchen, haben die Möglichkeit, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, an der Mittagsverpflegung teilzunehmen. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhebt die Ortsgemeinde Brachbach Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist eine vorherige schriftliche Anmeldung der/des Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte erforderlich.
(2) Die Anmeldung kann schriftlich, frühestens mit Wirkung zum 01. des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats, widerrufen werden.
(1) Zur Deckung des Sachkostenaufwandes für die Mittagsverpflegung werden Beiträge für die Teilnahme je Kind am Mittagessen in Form pauschaler Monatsbeträge (Verpflegungspauschale) erhoben. Die Verpflegungspauschale ist verpflichtend für die Kinder zu entrichten, die gemäß § 2 angemeldet worden sind.
Der Pauschalbetrag wird je Monat und Kind unter Berücksichtigung von
durchschnittlichen Fehltagen, Feiertagen und Ferienzeiten festgesetzt und beträgt für die Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Brachbach 45,00 €.
(2) Die Verpflegungspauschale wird grundsätzlich als voller Monatsbeitrag erhoben. Der Zeitraum der Eingewöhnung wird nicht berechnet, sofern das Kind nicht an der Mittagsverpflegung teilnimmt.
(3) Beitragsschuldner ist der bzw. sind die Erziehungsberechtige/n, die das Kindertagesstättenkind zur der Mittagsverpflegung angemeldet haben. Der Beitragsanspruch wird zum 25. des auf die Leistung folgenden Monats fällig.
(4) Erziehungsberechtigte, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes in Form der Teilnahme des Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung oder einer vergleichbaren Leistung haben, erklären diesen Anspruch gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) durch Vorlage eines Bewilligungsbescheides nach § 29 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder § 34 a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (bzw. einer Nachfolgeregelung zu diesen oder vergleichbaren Vorschriften) in dem der zuständige Leistungsträger erklärt, dass er für die Erziehungsberechtigten den zu zahlenden Beitrag übernimmt.
(5) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Beitragspflicht entsteht sobald das Kind angemeldet wurde.
(2) Der Beitrag für das angemeldete Kindertagesstättenkind wird durch Beitragsbescheid festgesetzt.
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Diesgilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.