Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge — 19.887.098,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen — 20.306.374,00 EUR
der Jahresüberschuss/-fehlbedarf — -419.276,00 EUR
2. Im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 19.302.042,00 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf — 19.013.042,00 EUR
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 289.000,00 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 0 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.076.150,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.135.270,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -5.059.120,00 EUR
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 5.059.120,00 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 289.000,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.770.120,00 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 25.437.312,00 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 25.437.312,00 EUR
die Veränderung des Finanzmittelbestandes
im Haushaltsjahr — 0 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 4.738.620,00 EUR
zusammen auf — 4.738.620,00 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 1.150.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 900.000 EUR.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 13.000.000,00 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 4.000.000,00 EUR. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung | 7.204.400,00 EUR |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung | 8.240.402,00 EUR |
| Insgesamt: | 15.444.802,00 EUR |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung | 3.000.000,00 EUR |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung | 3.000.000,00 EUR |
| Insgesamt: | 6.000.000,00 EUR |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung | 0,00 EUR |
| davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
| Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasserentsorgung | 0,00 EUR |
| davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
| Insgesamt: | 0,00 EUR |
| davon Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
Gemäß § 32 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf — 28,00 %
festgesetzt.
Die Umlage ist zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des Haushaltsjahres fällig.
Die im Vorbericht dargestellte Berechnung der Verbandsgemeindeumlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden Brachbach, Harbach, Mudersbach und Niederfischbach, sowie von der Stadt Kirchen (Sieg) eine Sonderumlage.
Berechnungsgrundlage für die Sonderumlage ist der Fehlbedarf des Ergebnishaushalts für die Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde. Der Fehlbedarf des Ergebnishaushalts umfasst auch alle im Zusammenhang mit den Gebäuden anfallenden Aufwendungen und Erträge, soweit sie den Grundschulen zuzurechnen sind. Die Zurechnung erfolgt bei Gebäuden, die nicht ausschließlich dem Zweck einer Grundschule dienen, nach der tatsächlich genutzten Fläche.
Umlagegrundlage ist die Summe aus der Steuerkraftmesszahlen nach § 17 LFAG, die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG und die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19LFAG der umlagepflichtigen Körperschaften.
Die Umlage ist zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des Haushaltsjahres fällig. Es erfolgt eine Spitzabrechnung nach Ende des Haushaltsjahres.
Die im Vorbericht dargestellte Berechnung der Sonderumlage ist Bestandteil dieser Satzung.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | 20.954.759,57 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 20.987.354,57 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsjahres | 20.568.078,57 EUR |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall
— 50.000,00 EUR
überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
| Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in | 4 | Fällen zugelassen. |
| Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in | 4 | Fällen zugelassen. |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Kein Sperrvermerk vorhanden.
a) für den Betriebszweig Wasserversorgung
Die zur Erhebung anstehenden entgeltsfähigen Kosten verteilen sich gemäß §§ 12 und 16 der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt:
Verbrauchsgebühr — 56,00%
Wiederkehrender Beitrag Wasser — 44,00%
aa) Wiederkehrender Beitrag Wasser
Der Beitragssatz beträgt je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 12 Entgeltsatzung Wasserversorgung)
— 0,16 EUR
— zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
ab) Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung
Der Gebührensatz je Kubikmeter anrechenbaren Wasserverbrauchs (§§ 16, 17, 18 Entgeltsatzung Wasserversorgung) wird festgesetzt auf:
— 2,10 EUR
— zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Die zur Erhebung anstehenden entgeltfähigen Kosten für Schmutzwasser verteilen sich gemäß §§ 13 und 17 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie folgt:
Schmutzwassergebühr — 61,6%
Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser — 38,4%
ba) Benutzungsgebühren für Schmutzwasser
Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter gewichtete Schmutzwassermenge
(§§ 18, 19, 20 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) — 1,80 EUR
bb) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser
Der Beitragssatz beträgt je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
(§§ 13, 14, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) — 0,08 EUR
bc) Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser
Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche
(§ 13, 14 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) — 0,42 EUR
Auf die Benutzungsgebühren für Schmutzwasser, den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser und den wiederkehrendem Beitrag für Niederschlagswasser, sowie den wiederkehrenden Beitrag Wasserversorgung und die Benutzungsgebühr nach dem Wasserverbrauch werden gemäß §§ 14 und 20 Entgeltsatzung Wasserversorgung und §§ 15 und 23 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Vorausleistungen in Höhe von je 1/4 des voraussichtlichen Entgeltes erhoben, die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Wirtschaftsjahres fällig sind.
bd) laufender Kostenanteil der Straßenoberflächenentwässerung
Je Quadratmeter Straßen-, Gehweg- und Parkfläche in den Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Harbach,
Mudersbach, Niederfischbach und der Stadt Kirchen (Sieg). 0,48 EUR
be) Abwälzung der Abwasserabgabe
Für Kleineinleiter beträgt die Abwasserabgabe (§ 28 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) je Einwohner 17,90 EUR
bf) Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung
Die Gebühr für die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen mit Überlauf in ein Gewässer oder Versickerung in den Untergrund (§ 21 Abs. 1 Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung) je Kubikmeter abgefahrenen Schlamms beträgt 79,51 EUR
bg) Gebühr für Abfuhr von Abwasser aus geschlossenen Gruben
Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (§ 21 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) beträgt die Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge 49,87 EUR
Gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Entgeltsatzung Wasserversorgung) der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14.03.2008 i.d.F. vom 04.11.2008 und gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.06.2011, wird der Abgabensatz der einmaligen Beiträge für die Wasserversorgung auf
— 2,07 EUR
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich Umsatzsteuer je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 5 Entgeltsatzung) festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltsatzung Abwasser- beseitigung) der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14.03.2008 i.d.F. vom 04.11.2008 und gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.06.2011, werden die Abgabensätze der einmaligen Beiträge wie folgt festgesetzt:
| a) | Schmutzwasser: 2,02 EUR je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 5 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
| b) | Niederschlagswasser: 5,79 EUR je Quadratmeter mögliche Abflussfläche (§ 6 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Zu § 2:
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Satz 1 GemO wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2025 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 4.738.620 € genehmigt.
Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass vorhandene liquide Mittel vorrangig zur Finanzierung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit eingesetzt werden.
Zu § 3:
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO wird die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen 2025 in Höhe von 900.000 €, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt.
Zu § 4:
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr.3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 13.000.000,00 € sowie der Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 4.000.000,00 € für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.03.2025 bis 13.03.2025 zu den regulären Öffnungszeiten, im Rathaus, Zimmer 303 öffentlich aus.