Bitte darauf achten und den Nachbarn informieren
Der Winter ist da. Und mit ihm waren im Dezember Gehwege verschneit und auch mal glatt.
Nach den Straßenreinigungssatzungen sind Straßen (Fahrbahn und Gehweg) innerhalb der geschlossenen Ortslage von den Anliegern zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere auch die Schneeräumung auf Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege bei Glätte.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7 Uhr bis 20 Uhr) zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Gehwege sind bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) zu bestreuen, Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Eis- und Schneerückstände nach dem Auftauen sowie Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
Die vom Schnee geräumten und bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende, benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende bzw. Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
Verstöße gegen die Reinigungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 500 Euro geahndet werden.