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Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen hat am 19.12.2023 eine VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Ortsgemeinde Birken-Honigsessen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:

VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen

Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162 – BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98 – BS 2020-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende

VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

§ 1

§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 EUR gewährt.“

§ 2

§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 EUR.“

§ 3

Die VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Birken-Honigsessen, 28.12.2023
Ortsgemeinde Birken-Honigsessen
Hubert Wagner, Ortsbürgermeister

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 28.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
Berno Neuhoff, Bürgermeister