Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen hat am 19.12.2023 eine VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Ortsgemeinde Birken-Honigsessen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen
Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162 – BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98 – BS 2020-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende
VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„2. | Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 EUR gewährt.“ |
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„1. | Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 EUR.“ |
Die VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.