Titel Logo
Mitteilungsblatt Wissen - Wisserland...mehr wissen!
Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen

für das Haushaltsjahr 2023 vom 10.01.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 3.495.229 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.377.677 EUR

der Jahresüberschuss auf 117.552 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf 216.960 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 861.343 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.812.188 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -950.845 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 733.885 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 EUR

verzinste Kredite auf 950.845 EUR

zusammen auf 950.845 EUR

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 1.143.000 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf 613.722 EUR.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) 530 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 530 v.H.

2. Gewerbesteuer 450 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb der Ortsgemeinde gehalten werden

für den ersten Hund 66 EUR

für den zweiten Hund 90 EUR

für jeden weiteren Hund 120 EUR

für jeden gefährlichen Hund 750 EUR

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres betrug siehe unten

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres beträgt siehe unten

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt siehe unten

Nach dem Jahresabschluss 2020 ergibt sich zum 31.12.2020 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 132.459,36 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2021 - 2022.

Birken-Honigsessen, 10.01.2023 — gez. Hubert Wagner,
Ortsgemeinde Birken-Honigsessen — Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 17.03.2023 bis einschl. Montag, 27.03.2023, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 09.03.2023 — gez. Berno Neuhoff,
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen — Bürgermeister