Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen
für das Haushaltsjahr 2023 vom 10.01.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 3.495.229 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.377.677 EUR
der Jahresüberschuss auf 117.552 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 216.960 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 861.343 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.812.188 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -950.845 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 733.885 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 950.845 EUR
zusammen auf 950.845 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 1.143.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 613.722 EUR.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) 530 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 530 v.H.
2. Gewerbesteuer 450 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb der Ortsgemeinde gehalten werden
für den ersten Hund 66 EUR
für den zweiten Hund 90 EUR
für jeden weiteren Hund 120 EUR
für jeden gefährlichen Hund 750 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres betrug siehe unten
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres beträgt siehe unten
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt siehe unten
Nach dem Jahresabschluss 2020 ergibt sich zum 31.12.2020 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 132.459,36 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2021 - 2022.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 17.03.2023 bis einschl. Montag, 27.03.2023, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.