Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hövels für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hövels
für das Haushaltsjahr 2023 vom 07.02.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 756.857 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 732.237 EUR
der Jahresüberschuss auf 24.620 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 54.484 EUR
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 99.000 EUR
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 99.000 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf -54.484 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 0 EUR
zusammen auf 0 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 0 EUR.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) 435 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 540 v.H.
2. Gewerbesteuer 455 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb der Ortsgemeinde gehalten werden
für den ersten Hund 72 EUR
für den zweiten Hund 84 EUR
für jeden weiteren Hund 108 EUR
für jeden gefährlichen Hund 600 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres betrug 0,00 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres beträgt 0,00 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt 0,00 EUR
Nach dem Jahresabschluss 2020 ergibt sich zum 31.12.2020 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 507.255,72 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2021 - 2022.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 17.03.2023 bis einschl. Montag, 27.03.2023, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.