Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes „EAM Beteiligung im Landkreis Altenkirchen“ für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung des Zweckverbandes „EAM Beteiligung im Landkreis Altenkirchen“ für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 28.01.2025
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412), i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.628 EUR | 20.153 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.013 EUR | 17.750 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 2.615 EUR | 2.403 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.615 EUR | 2.403 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -2.615 EUR | -2.403 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Zur Deckung des Finanzbedarfs, soweit dieser nicht durch seine Einnahmen aus der Beteiligung an der oder den EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s, insbesondere aus der Avalprovision der EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s gedeckt ist, wird eine Umlage von den Mitgliedsgemeinden erhoben. Die Höhe der Umlage orientiert sich am Verhältnis der auf jedes Verbandsmitglied entfallenden Anteile an der oder den EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s gemäß § 11 Abs. 3 der Verbandsordnung.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 21.098,44 EUR und zum 31.12.2023 24.633,89 EUR. Das Eigenkapital wird voraussichtlich zum 31.12.2024 27.459 EUR, zum 31.12.2025 30.074 EUR und zum 31.12.2026 32.477 EUR betragen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000 EUR überschritten sind.
Es sind alle Investitionen einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan enthalten keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 20.02.2025 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die beschlossene Haushaltssatzung und den Haushaltsplan erhoben werden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 17.03.2025 bis einschl. Dienstag, 25.03.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.