Zum Zwecke der Entziehung von Grundeigentum für den Ausbau der K 130 in der Gemarkung Selbach (Sieg) zugunsten der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) hat die Ortsgemeinde Selbach (Sieg), v. d. den Ortsbürgermeister, v. d. die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, v. d. d. Bürgermeister den Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens mit Festsetzung der Entschädigung gestellt.
Verfahrensgrundlage ist: § 33 Abs. 3 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) in Verbindung mit den §§ 11 und 31 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22.04.1966 (GVBl. S.103) in der derzeit geltenden Fassung.
Von der Maßnahme ist folgendes Grundeigentum betroffen:
| Grundbuch und Gemarkung | Grundbuch
| Flur | Flur-stück Nr. | Größe in m² | Inan-spruch-nahme in m² | |
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| Band | Blatt | ||||
| Selbach |
| 897 | 6 | 141/10 | 7 m² | ca. 4 m² |
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| 6 | 144/7 | 32 m² | ca. 23 m² |
| Eigentümer: | Herr Josef Seibert, geb. 1945 | |||||
Den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag zusammenhängenden Fragen habe ich anberaumt auf
Dienstag, den 29.04.2025 um 14:00 Uhr
im Sitzungssaal (Raum 43)
in der SGD-Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz
Die in dem Verfahren unmittelbar Beteiligten haben zu diesem Termin eine besondere Ladung erhalten.
Alle Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch beim Nichterscheinen der Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Nach § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit geltenden Fassung ist der Verhandlungstermin grundsätzlich nicht öffentlich.