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Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung 2023 der Stadt Wissen

Die Haushaltssatzung der Stadt Wissen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung

der Stadt Wissen

für das Jahr 2023 vom 06.02.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 EUR

verzinste Kredite auf  —  1.903.200 EUR

zusammen auf  — 1.903.200 EUR

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  — 1.112.000 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  354.100 EUR

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)  — 660 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)  — 660 v.H.

2. Gewerbesteuer  — 470 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird  — 60 EUR

zwei Hunde gehalten werden  — 120 EUR je Hund

drei oder mehr Hunde gehalten werden  — 168 EUR je Hund

für jeden gefährlichen Hund  — 660 EUR

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt

Nach dem Jahresabschluss 2017 ergibt sich zum 31.12.2017 ein Eigenkapital in Höhe von 4.116.950,93 EUR.

Wissen, 06.02.2023 — gez. Berno Neuhoff
Stadt Wissen — Stadtbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 08.03.2023 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 24.03.2023 bis einschl. Montag, 03.04.2023, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen der Jahre 2018 bis 2021.

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 15.03.2023 — gez. Berno Neuhoff
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen — Bürgermeister