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Ausgabe 12/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Ortsgemeinde Hövels vom 20.12.2023

Der Ortsgemeinderat Hövels hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) i.V.m. Landesgebührengesetz (LGebG) am 11.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

1.

§ 2 Abs. 2 Ziff. 8 wird folgendermaßen geändert:

„Wohnmobile und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger, die länger als 24 Stunden abgestellt werden.“

wird ersetzt durch:

„das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das dauerhafte Abstellen und/oder die Wohnnutzung von Wohnmobilen und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger.

Ein dauerhaftes Abstellen ist ein Abstellen zu anderen als zu Verkehrszwecken im Straßenraum auf unbestimmte Zeit, wenn keine Absicht besteht, wieder am fließenden Verkehr teilzunehmen (z.B. verkehrsuntaugliches und/oder nicht zugelassenes Kfz, endgültige Zurruhesetzung) oder ein Abstellen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken. Ein dauerhaftes Abstellen wird im Gegensatz zum Parken als erlaubnisfreier Gemeingebrauch angenommen ab einem Zeitraum länger als 2 Wochen.“

2.

Die Anlage zur Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Ortsgemeinde Hövels vom 20.12.2023 wird folgendermaßen geändert:

Gebührenordnung

3.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hövels, 11.03.2025
Wolfgang Klein, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o. g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 11.03.2025
Berno Neuhoff, Bürgermeister