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Ausgabe 12/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Stadt Wissen

Die Haushaltssatzung der Stadt Wissen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Stadt Wissen

für das Jahr 2025 vom 08.01.2025

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

17.728.911 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

17.014.431 EUR

der Jahresüberschuss auf

714.480 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

1.208.396 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.047.000 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.158.950 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.111.950 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.903.554 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

3.111.950 EUR

zusammen auf

3.111.950 EUR

§ 3 Gesamtbetrag

der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  980.000 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 199.670 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 6.500.000 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)  —  945 v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)  —  945 v.H.

2.

Gewerbesteuer —  500 v.H.

3.

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird  —  60 EUR

zwei Hunde gehalten werden —  120 EUR je Hund

drei oder mehr Hunde gehalten werden  —  168 EUR je Hund

für jeden gefährlichen Hund  —  660 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 3.906.905,84 EUR.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 18.377.900 EUR.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt 19.088.980 EUR.

Wissen, 08.01.2025
Stadt Wissen
gez.
Berno Neuhoff
Stadtbürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 11.03.2025 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 21.03.2025 bis einschl. Montag, 31.03.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 13.03.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Wissen

gez.

Berno Neuhoff

Bürgermeister