Der Verbandsgemeinderat Wissen hat am 20.03.2023 eine VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Verbandsgemeinde Wissen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Die Verbandsgemeinde Wissen beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162 - BS 2020-1), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 29), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98 - BS 2020-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende
VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Wissen
§ 1
Der § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
„1. Die Vergabe von Aufträgen aller Art für das Projekt „Neubau eines Rathauses“ im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Benehmen mit der Projektgruppe „Rathaus“. Im Übrigen die Vergabe von Aufträgen bis zum Wert von 15.000 EUR im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
§ 2
Die VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.