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Ausgabe 13/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde Wissen

Der Verbandsgemeinderat Wissen hat am 19.03.2024 eine IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Verbandsgemeinde Wissen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:

IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Wissen

Der Verbandsgemeinderat beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162 – BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98 – BS 2020-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende

IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Wissen

§ 1

§ 3 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Vergabe von Aufträgen nach der Unterschwellenvergabeordnung (uVgO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit sie den Betrag von 15.000 EUR übersteigen.“.

§ 2

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die unbefristete Niederschlagung von öffentlichen Abgaben, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.000 EUR nicht übersteigen.“.

§ 3

§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Die monatlichen Aufwandsentschädigungen betragen entsprechend der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) für:

1.

Wehrleiterin/den Wehrleiter 65 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 1 FwEVO zzgl. des dort genannten Zuschlages

2.

stellvertretende Wehrleiter/stellvertretende Wehrleiterin, als ständige/n Vertreter/in des/der Wehrleiters/Wehrleiterin, 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters/der Wehrleiterin nach § 10 Abs. 3 FwEVO

3.

Wehrführer/in des Löschzuges:

a) Wissen - 100 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO

b) Schönstein - 75 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO

c) Katzwinkel - 75 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO

4.

stellvertretende Wehrführer/innen, als ständige Vertreter/innen des/der Wehrführers/Wehrführerin, 50 % der Aufwandsentschädigung des/der jeweiligen Wehrführers/Wehrführerin nach § 10 Abs. 3 FwEVO

5.

ehrenamtliche Gerätewarte/innen 70 € als Pauschalbetrag, die mit der KFZ-Wartung betrauten Gerätewarte/innen zzgl. einen Betrag von 10,00 € pro in der jeweiligen Einheit vorgehaltenem Einsatzfahrzeug.

6.

ehrenamtliche Gerätewarte/innen für Atemschutzausrüstung 38 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 FwEVO

7.

ehrenamtliche Gerätewarte/innen für die Gefahrstoffausrüstung und die PSA 70,00 € als Pauschalbetrag

8.

Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und die Systembetreuer der EDV den Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FwEVO.

9.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 38 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FwEVO

10.

jeweilige Jugendfeuerwehrwarte/innen den Betrag nach § 11 Abs. 4 FwEVO

11.

stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte/innen 50 % der Aufwandentschädigung der Jugendwarte/innen nach § 11 Abs. 6 FwEVO“

§ 4

Die Bestimmungen der IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung treten wie folgt in Kraft:

a)

Die §§ 1 und 2 am Tage nach der öffentliche Bekanntmachung der IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung.

b)

Der § 3 hinsichtlich des § 10 Absatz 4 der Hauptsatzung, Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, und 10 rückwirkend zum 01.01.2023.

c)

Der § 3 hinsichtlich des § 10 Absatz 4 der Hauptsatzung, Nummern 5, 7 und 11 rückwirkend zum 01.01.2024.

Wissen, 21.03.2024
Verbandsgemeinde Wissen
Berno Neuhoff, Bürgermeister

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 21.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
Berno Neuhoff, Bürgermeister