Der Verbandsgemeinderat Wissen hat am 19.03.2024 eine IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Verbandsgemeinde Wissen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Wissen
Der Verbandsgemeinderat beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162 – BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98 – BS 2020-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende
IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Wissen
§ 3 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
| „8. | Die Vergabe von Aufträgen nach der Unterschwellenvergabeordnung (uVgO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit sie den Betrag von 15.000 EUR übersteigen.“. |
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„6. | Die unbefristete Niederschlagung von öffentlichen Abgaben, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.000 EUR nicht übersteigen.“. |
§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die monatlichen Aufwandsentschädigungen betragen entsprechend der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) für:
| 1. | Wehrleiterin/den Wehrleiter 65 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 1 FwEVO zzgl. des dort genannten Zuschlages |
| 2. | stellvertretende Wehrleiter/stellvertretende Wehrleiterin, als ständige/n Vertreter/in des/der Wehrleiters/Wehrleiterin, 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters/der Wehrleiterin nach § 10 Abs. 3 FwEVO |
| 3. | Wehrführer/in des Löschzuges: |
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| a) Wissen - 100 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
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| b) Schönstein - 75 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
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| c) Katzwinkel - 75 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| 4. | stellvertretende Wehrführer/innen, als ständige Vertreter/innen des/der Wehrführers/Wehrführerin, 50 % der Aufwandsentschädigung des/der jeweiligen Wehrführers/Wehrführerin nach § 10 Abs. 3 FwEVO |
| 5. | ehrenamtliche Gerätewarte/innen 70 € als Pauschalbetrag, die mit der KFZ-Wartung betrauten Gerätewarte/innen zzgl. einen Betrag von 10,00 € pro in der jeweiligen Einheit vorgehaltenem Einsatzfahrzeug. |
| 6. | ehrenamtliche Gerätewarte/innen für Atemschutzausrüstung 38 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 7. | ehrenamtliche Gerätewarte/innen für die Gefahrstoffausrüstung und die PSA 70,00 € als Pauschalbetrag |
| 8. | Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und die Systembetreuer der EDV den Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FwEVO. |
| 9. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 38 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 10. | jeweilige Jugendfeuerwehrwarte/innen den Betrag nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 11. | stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte/innen 50 % der Aufwandentschädigung der Jugendwarte/innen nach § 11 Abs. 6 FwEVO“ |
Die Bestimmungen der IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung treten wie folgt in Kraft:
| a) | Die §§ 1 und 2 am Tage nach der öffentliche Bekanntmachung der IX. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. |
| b) | Der § 3 hinsichtlich des § 10 Absatz 4 der Hauptsatzung, Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, und 10 rückwirkend zum 01.01.2023. |
| c) | Der § 3 hinsichtlich des § 10 Absatz 4 der Hauptsatzung, Nummern 5, 7 und 11 rückwirkend zum 01.01.2024. |
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.