Der Ortsgemeinderat Selbach (Sieg) hat am 25.03.2025 eine VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Ortsgemeinde Selbach (Sieg) beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat Selbach (Sieg) beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162 – BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98 – BS 2020-1-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende
VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
§ 3 Absatz 2 Nr. 5 wird ersatzlos gestrichen.
In § 6 Abs. 4 werden die Worte „einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen“ ersatzlos gestrichen.
Die VI. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.