Die I. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die I. Nachtragshaushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Wasserwerk | |
| zinslose Kredite auf | 70.300 € |
| verzinste Kredite auf | 570.700 € |
| zusammen auf | 641.000 € |
| Abwasserwerk | |
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 5.830.700 € |
| zusammen auf | 5.830.700 € |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Wasserwerk auf | 600.000 € |
| Abwasserwerk auf | 3.500.000 € |
| zusammen auf | 4.100.000 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Wasserwerk auf | 0 € |
| Abwasserwerk auf | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 € |
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den der I. Nachtragshaushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 14.05.2024 erteilt. Der Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 31.05.2024 bis einschl. Montag, 10.06.2024, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.