Sauberkeit, Sicherheit, Umweltschutz
(Auszug aus den Straßenreinigungsatzungen)
Reinigungspflichten
Die Straßen (Fahrbahn und Gehweg) innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den Anliegern zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Säubern und das Besprengen der Straßen, die Schneeräumung auf Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege bei Glätte.
Zur Säuberung der Straße sind Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstiger Unrat zu beseitigen, Abfälle zu entfernen sowie Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe zu säubern. Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. Wassernotstand).
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18:00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16:00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7:00 Uhr bis 20:00 Uhr) zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Streupflicht
Gehwege sind bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) zu betreuen, Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Eis- und Schneerückstände nach dem Auftauen sowie Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
Die vom Schnee geräumten und bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende, benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende bzw. Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
Verstöße gegen die Reinigungspflichten
Bitte beachten Sie diese Hinweise. Satzungsverstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 500 Euro geahndet werden.
Vollständige Satzungen erhalten Sie im Rathaus.