Der Ortsgemeinderat Katzwinkel (Sieg) hat am 17.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 – BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird folgendermaßen geändert: | |
| | I. Reihengrabstätten | |
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| 1.2 Reihengrabstätte für Erdbestattung (Wiesengrabstätte) | 630,00 € |
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| 1.4 Reihengrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) | 530,00 € |
| | VI. Benutzung der Leichenhalle | |
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| Benutzung der Leichenhalle | 185,00 € |
| 2. | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. | |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung der o. g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.