(Anhörungsverfahren)
1. Die Mainzer Erneuerbare Energien GmbH, Rheinallee 41, 55118 Mainz hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz die Erteilung einer Planfeststellung / Plangenehmigung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an der Sieg und die Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß §§ 8 ff. WHG zum Aufstau der Sieg sowie zur Entnahme von Wasser der Sieg zum Betrieb der Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung und anschließender Ableitung durch den Treibwerksstollen und Wiedereinleitung von Wasser in die Sieg in der Gemarkung Wallmenroth, Flur 1, Flurstück 1/20 und Flur 2, Flurstücke 97/148, 97/171, 97/179, 97/186, 97/193, 97/194, 565/97, 675/97, Gemarkung Scheuerfeld, Flur 1, Flurstücke 311/273, 312/273, Flur 5, Flurstücke 1/1, 2/2, 22 und Flur 6, Flurstücke 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 289, und Gemarkung Blickhauserhöhe, Flur 6, Flurstücke 54/1, 70/1, 164/72, 269/70, 270/70, 271/70, 272/71, 330/58 und Flur 7, Flurstücke 1/1, 3/4 (Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain und Wissen, Landkreis Altenkirchen) beantragt.Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 11, 68 und 70 WHG und §§ 102 bis 107 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) sowie den §§ 3 a, 27 a, 27 b, 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344).Die Zuständigkeit der SGD Nord, Stresemannstraße 3 – 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 c) bb), 69 Nr. 1 a), 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-132-001/2023 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus vom 29.07.2024 bis 28.08.2024 einschließlich bei der
Verbandsgemeindeverwaltung
Wissen
Rathausstraße 75
57537 Wissen
Dienstzimmer Nr.: 63 (2. Obergeschoss)
| Dienstzeiten: | |
| Montag bis Freitag | vormittags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Montag bis Mittwoch | nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 14:00 bis 18:00 Uhr |
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 11.09.2024 (einschließlich) entweder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Rathausstraße 75, 57537 Wissen oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
| a) | |
|
| oder |
| b) | SGDNord@Poststelle.rlp.de |
zu senden.
Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage
| a) | der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter https://www.wissen.eu/Gemeinden-Rathaus/Rathaus/Verwaltung/Elektronische-Kommunikation/ oder |
| b) | der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ |
aufgeführt sind.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. |
| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben. Auf das Dokument „Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“, abrufbar unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz“, wird verwiesen.
7. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der SGD Nord und über Rechte nach der DSG-VO sowie über Ansprechpartner in Datenschutzfragen sind auf der Homepage der SGD Nord unter dem Suchbegriff: „DSGVO“ zu erhalten. Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform übersandt.
8. Diese Bekanntmachung - sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen - sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord unter dem Link „https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen“ abrufbar.
Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.