Die I. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Wissen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Bleibt unverändert
Bleibt unverändert
Bleibt unverändert
Bleibt unverändert
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt neu festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| - | Grundsteuer A | von bisher 945 v. H. auf 945 v.H. |
| - | Grundsteuer B unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG | von bisher 945 v. H. auf 945 v.H. |
| - | Grundsteuer B bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) | von bisher 945 v. H. auf 945 v.H. |
| - | Grundsteuer B bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) | von bisher 945 v. H. auf 1.850 v.H. |
2. Gewerbesteuer — Bleibt unverändert
3. Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
| nur ein Hund gehalten wird | Bleiben unverändert |
| zwei Hunde gehalten werden | |
| drei oder mehr Hunde gehalten werden | |
| für jeden gefährlichen Hund |
Bleibt unverändert
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 02.07.2025 teilte die Aufsichtsbehörde mit, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung (§§ 98 Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. 97 Abs. 2 GemO) erhoben werden. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 18.07.2025 bis einschl. Montag, 28.07.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.