Der Verbandsgemeinderat Wissen hat am 10.07.2025 eine III. Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wissen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVB1. S. 162 - BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), des § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 17.06.2025 sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) folgende
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 17.06.2025 in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich."
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verbandsgemeinde Wissen kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.“
§ 3 Abs. 2 Satz 1 wird ersetzt durch:
„für überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG).“
§ 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.“
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.“
§ 5 Abs. 1 bis 5, 6 und 7 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, dass Bestandteil der Satzung ist.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, dass Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 30.05.2025 in der jeweils gültigen Fassung. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 55 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor.
(6) Die Einsatzdauer beginnt mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Wissen entstehen für 1. den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, 2. Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere
| a) | für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) | für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) | für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.“ |
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.“
§ 7 erhält folgende Fassung:
„Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Wissen nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.“
Das Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr gemäß Anlage zu § 5 der Feuerwehrsatzung wird gegen das beigefügte Kostenverzeichnis ausgetauscht.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wissen vom 29.06.2022, zuletzt geändert am 18.12.2024
Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1 | Personal |
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| 1.1 | Je freiwillige/r Feuerwehrangehörige/r | 38,30 Euro |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 12,80 Euro |
| 1.3 | Verwaltungsgebühr pauschal je Kostenbescheid | 66,00 Euro |
| 2 | Fahrzeuge Je Fahrzeug einschließlich Gerätebeladung | Stundensätze gemäß der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 30.05.2025 in der jeweils gültigen Fassung. |
| 3 | Geräte |
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| 4 | Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen |
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| 4.1 | Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen | Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet.Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 4.3 | Reinigen und Desinfizieren | |
| Atemschutzgeräte | 39,00 Euro/ Stück |
| Atemschutzmaske | |
| Lungenautomat | |
| Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden in Rechnung gestellt. |
| 5 | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage | Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gem. des Verzeichnisses der Kostensätze berechnet. |
| 6 | Missbräuchliche Alarmierung | Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gem. des Verzeichnisses der Kostensätze berechnet. |
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.