Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 19.286.047 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 19.041.662 EUR
der Jahresfehlbetrag auf 244.385 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 1.291.243 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.086.000 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.319.900 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.233.900 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 942.657 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 2.233.900 EUR
zusammen auf 2.233.900 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 7.350.000 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 4.282.000 EUR
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 38.000.000 EUR
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Wirtschaftspläne folgender Sondervermögen wurden noch nicht beschlossen:
- Sondervermögen Wasserwerk
- Sondervermögen Abwasserwerk
§ 6 Umlage
Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 566), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Wissen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird für das Jahr 2023 auf 48,00 v. H. festgesetzt.
Sonderumlage für die Franziskus-Grundschule Wissen
Für die Franziskus-Grundschule wird von den Ortsgemeinden Hövels, Mittelhof, Selbach (Sieg) und der Stadt Wissen im Haushaltsjahr 2023 ein Betrag von 547.731,86 EUR (nachrichtlich: 2022: = 447.079,76 EUR) als Sonderumlage erhoben. Die Berechnung und Verteilung der Sonderumlage erfolgt entsprechend den Grundsätzen der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage und somit nach den Umlagegrundlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 i. V. m. den §§ 26 Abs. 1 und 25 des LFAG vom 30. November 1999. Für das Haushaltsjahr 2023 wurde ein Betrag von 547.750 EUR berücksichtigt.
Nach dem Jahresabschluss 2019 ergibt sich zum 31.12.2019 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 818.564,88 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2020 - 2022.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres betrug: s.u.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt: s.u.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt: s.u.
Nach dem Jahresabschluss 2019 ergibt sich zum 31.12.2019 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 818.564,88 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2020 - 2022.
§ 8 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 04.01.2023 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 20.01.2023 bis einschl. Montag, 30.01.2023, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.