Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | Haushaltsjahr 2024 |
| 1. Im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.732.414 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.554.088 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 178.326 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen | |
| Ein- und Auszahlungen auf | 260.434 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.884.780 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.399.945 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Investitionstätigkeit auf | -515.165 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Finanzierungstätigkeit auf | 254.731 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— Haushaltsjahr
— 2024
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 515.165 EUR
zusammen auf — 515.165 EUR
|
| Haushaltsjahr 2024 |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, | |
| wird festgesetzt auf | 0 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | |
| beläuft sich auf | 0 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 4.394.326,15 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: — Haushaltsjahr
— 2024
| 1. | Grundsteuer |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
| (Grundsteuer A) — 530 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 530 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 450 v.H. |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb der Ortsgemeinde gehalten werden 2024 |
| für den ersten Hund — 66 EUR |
| für den zweiten Hund — 90 EUR |
| für jeden weiteren Hund — 120 EUR |
| für jeden gefährlichen Hund — 750 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorvorjahres betrug — 156.324,18 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres beträgt — 273.876,18 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt — 452.202,18 EUR
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 04.01.2024 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 19.01.2024 bis einschl. Montag, 29.01.2024, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.