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Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg)

für das Jahr 2024 vom 19.12.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.003.773 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.001.458 EUR

der Jahresüberschuss auf

2.315 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

29.205 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

269.565 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

353.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-83.435 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

54.230 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

83.435 EUR

zusammen auf

83.435 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen

können,

wird festgesetzt auf  —  1.830.000 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen

Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden

müssen,

beläuft sich auf  —  153.015 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf  —  725.984 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  540 v.H.

- Grundsteuer B auf  —  540 v.H.

- Gewerbesteuer auf  —  470 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  66 EUR

für den zweiten Hund  —  84 EUR

für jeden weiteren Hund  —  120 EUR

für jeden gefährlichen Hund  —  600 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 betrug  —  330.480,07 EUR.

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug  — 411.091,91 EUR

und der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt  — 441.877 EUR.

Selbach (Sieg), 19.12.2023
Ortsgemeinde Selbach
gez. Matthias Grohs
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 04.01.2024 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 19.01.2024 bis einschl. Montag, 29.01.2024, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 11.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
gez. Berno Neuhoff
Bürgermeister