Der Stadtrat Wissen hat in seiner Sitzung am 08.01.2025 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) beschlossen. Die Satzung hat folgenden Wortlaut und wird hiermit bekannt gemacht:
Satzung der Stadt Wissen über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 08.01.2025
Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 08.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Wissen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Stadt Wissen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
|
| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe |
|
| (Grundsteuer A) auf — 945 v.H. |
|
| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 945 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 500 v.H. |
der Steuermessbeträge
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Mit Bekanntmachung dieser Satzung wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.