zur Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Wissen vom 01.06.2023
Der Stadtrat Wissen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) i.V.m. Landesgebührengesetz (LGebG) am 08.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
| 1. | § 2 Abs. 2 Ziff. 8 wird folgendermaßen geändert: |
| „Wohnmobile und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger, die länger als 24 Stunden abgestellt werden.“ |
| wird ersetzt durch: |
| „das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das dauerhafte Abstellen und/oder die Wohnnutzung von Wohnmobilen und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger. |
| Ein dauerhaftes Abstellen ist ein Abstellen zu anderen als zu Verkehrszwecken im Straßenraum auf unbestimmte Zeit, wenn keine Absicht besteht, wieder am fließenden Verkehr teilzunehmen (z.B. verkehrsuntaugliches und/oder nicht zugelassenes Kfz, endgültige Zurruhesetzung) oder ein Abstellen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken. Ein dauerhaftes Abstellen wird im Gegensatz zum Parken als erlaubnisfreier Gemeingebrauch angenommen ab einem Zeitraum länger als 2 Wochen.“ |
| 2. | § 16 Abs. 1 Ziff. 5 wird folgendermaßen geändert: |
| „soweit kein Verkauf stattfindet“ |
| wird gestrichen. |
| 3. | Die Anlage zur Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Wissen vom 01.06.2023 wird folgendermaßen geändert: |
| Gebührenordnung | ||||
| Benutzungsgebühren: | |||
| Nr. | Art der Sondernutzung | Gebühr | Mindest-gebühr |
| 8 | Dauerhaftes Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger länger als 2 Wochen je angefangenen qm und Monat | 2,50 € | 30,00 € |
| 4. | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung der o. g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.