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Ausgabe 30/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde Wissen

Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg),

vertreten durch den Bürgermeister,

Herrn Andreas Hundhausen

Lindenstraße 1, 57548 Kirchen (Sieg)

im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt

und die

Verbandsgemeinde Wissen,

vertreten durch den Bürgermeister,

Herrn Berno Neuhoff

Rathausstraße 75, 57537 Wissen

sowie die

Verbandsgemeinde Daaden - Herdorf,

vertreten durch den Bürgermeister,

Herrn Helmut Stühn

Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden

im Folgenden „Auftraggeber" genannt

schließen im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) und § 3 Abs. 1 S. 2 der Feuerwehrverordnung Rheinland-Pfalz (FwVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.05.2012 (GVBl. S. 192) nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung der Feuerwehrschlauchpflege:

Präambel

Den vorgenannten Kommunen obliegt der Brandschutz als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 GemO. Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg), die mit ihrer Aufgabe als Trägerin des Brandschutzes verbundene Pflege und Überprüfung der Feuerwehrschläuche, zugleich für die an der Zweckvereinbarung beteiligten Kommunen übernehmen. Ziel dieser Zweckvereinbarung ist es, Synergien und Skaleneffekte zu nutzen und Leistungen kostengünstig und effizient zu erbringen.

Deshalb wird durch die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) bei der anstehenden Sanierung bzw. Erweiterung des Feuerwehrhauses Niederfischbach eine entsprechend dimensionierte Anlage eingeplant, um diese den anderen beteiligten Kommunen im Rahmen dieser Zweckvereinbarung zur Verfügung zu stellen. Da durch die neue Anlage erhebliche Mehraufwendungen über einen langen Zeitraum entstehen, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Vertrag grundsätzlich auf Dauer angelegt ist.

§ 1

Schlauchpflege

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern die zu errichtende Schlauchpflegeanlage am Standort Niederfischbach, Wittumhofstraße 4a, 57572 Niederfischbach, zur Verfügung. Die Bedienung der Anlage, einschließlich der notwendigen Dokumentation, erfolgt durch die entsprechend ausgebildeten Feuerwehrgerätewarte des Auftragnehmers. Insbesondere umfassen die Leistungen des Auftragnehmers

a.

regelmäßige Prüfung von Feuerwehrdruckschläuchen

b.

Bedarfsprüfung von Feuerwehrdruckschläuchen

c.

Reinigung der geprüften Schläuche

d.

Reparatur von beschädigtem Schlauchmaterial

e.

Dokumentation von Prüfung und Reparatur

Die Anlieferung der zu pflegenden und die Abholung gepflegter und geprüfter Feuerwehrschläuche durch die Auftraggeber am Standort der Schlauchpflegeanlage wird telefonisch oder auf elektronischem Wege zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt. Es wird jeweils ein Ansprechpartner in Feuerwehr und Verwaltung benannt, um anfallenden Abstimmungsbedarf zu klären.

(2) Im Falle eines besonderen Bedarfs im Zuge außergewöhnlicher Einsatzlagen kann von den Regelungen in Absatz 1 im Sinne dieses Vertrages einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durchgeführten Arbeiten gem. § 1 Abs. 1 zur Implementierung in die von den Auftraggebern verwendete Software „MP-Feuer“ zu dokumentieren.

§ 2

Kostenerstattungen Schlauchprüfung und Pflege

(1) Die tatsächlich entstandenen Kosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen nach § 1 Abs. 1 a bis c anfallen, werden in dem Verhältnis der Anzahl der geprüften Feuerwehrschläuche je Auftraggeber zur Gesamtzahl der geprüften Schläuche von den Auftraggebern erstattet.

Folgende Kosten unterfallen der Erstattungspflicht:

a)

Personalkosten (Bruttogehalt, SV-Beiträge, ZVK-Beiträge) für die im Rahmen der Kooperation eingesetzten Kräfte entsprechend den tatsächlich erbrachten Zeitanteilen im Verhältnis zur tatsächlichen Jahresarbeitszeit zzgl. Gemeinkosten in Höhe von 10%.

b)

laufende Sachkosten entsprechend dem Satz „Sachkosten eines Nicht-Büroarbeitsplatzes“ nach dem jeweils jüngsten „KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes“ für die Kräfte nach Buchstabe a) entsprechend den tatsächlich erbrachten Zeitanteilen im Verhältnis zur tatsächlichen Jahresarbeitszeit zzgl. Gemeinkosten in Höhe von 10%.

c)

Kosten der technischen Anlagen. Insbesondere handelt es sich um Abschreibungen, angemessene Verzinsung des gebundenen Kapitals (Durchschnittszinsmethode 3% über 3-Monats-Euribor zum Jahresende), Versicherung, Wartung, notwendige Reparaturen an der Anlage, Betriebskosten des Feuerwehrhauses (Strom, Wasser, Abwasser etc.) und sonstige Kostenanteile des Feuerwehrhauses insgesamt, soweit zurechenbar.

(2) Auf die Kostenerstattung kann der Auftragnehmer zum 01.07. eines jeden Haushaltsjahres eine Vorausleistung in Höhe des auf volle hundert Euro gerundeten Vorjahresbetrages anfordern. Die Vorausleistung beträgt im ersten vollen Jahr für die Auftraggeber je 30 % der im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) veranschlagten Aufwendungen für die Leistungen nach § 1 a bis c und e

(3) Der Auftragnehmer fordert bis zum 30.09. des Folgejahres die Kostenerstattung gem. Abs. 1 S. 1 unter Anrechnung der Vorausleistung nach Abs. 2 an. Die Abrechnungsbeträge werden nicht verzinst.

(4) Die Berechnung der Kostenerstattung aus den Absätzen (1) bis (3) ist ab dem Zeitpunkt der ersten Leistungsberechnung umsatzsteuerrechtlich steuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Demnach ist das zu entrichtende Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen der Auftraggeber mit dem gesetzlichen Steuersatz der Umsatzsteuer zu versehen. Der Auftragnehmer stellt somit dem Auftraggeber die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung, soweit durch etwaige Änderungen der Finanzverwaltung nicht etwas anderes bestimmt wird.

§ 3

Kostenerstattung Schlauchreparatur

(1) Werden Schäden an einem Schlauch festgestellt, so entscheidet der Auftragnehmer, ob der Schlauch repariert werden kann oder ausgemustert werden muss. Grundlagen für diese Entscheidung sind neben der DIN-Norm 14811:2008-01 „Feuerlöschschläuche – Druckschläuche und Einbände für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge“ in der jeweils für den Beschaffungszeitpunkt des Feuerwehrschlauches gültigen Fassung vor allen Dingen die Richtlinien zum Umgang mit defektem Schlauchmaterial, welche - als Anlage 4 zu diesem Vertrag - durch die Wehrleiter der beteiligten Kommunen definiert werden. Die Richtlinien werden durch einstimmigen Beschluss der Wehrleiter in Kraft gesetzt.

(2) Der Auftraggeber kann generell die Schlauchreparatur ausschließen.

(3) Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer pauschal die Kosten der Schlauchreparatur. Die Kalkulation der Reparaturpauschale ist Anlage 3 dieser Vereinbarung. Die Reparaturpauschale wird jährlich um 5 % nach oben angepasst und nach 6 Jahren erneut kalkuliert.

(4) Die Reparaturpauschale wird mit der Abrechnung gem. § 2 Abs. 3 erhoben. Sie geht nicht in die Vorausleistungsberechnung gem. § 2 Abs. 2 ein.

(5) Die Berechnung der Kostenerstattung aus den Absätzen (1) bis (3) ist ab dem Zeitpunkt der ersten Leistungsberechnung umsatzsteuerrechtlich steuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Demnach ist das zu entrichtende Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen der Auftraggeber mit dem gesetzlichen Steuersatz der Umsatzsteuer zu versehen. Der Auftragnehmer stellt somit dem Auftraggeber die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung. Soweit durch etwaige Änderungen durch die Finanzverwaltung nicht anderes bestimmt wird.

(6) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die Schlauchreparatur anzubieten und das dafür erforderliche Personal vorzuhalten. Er kann das Angebot zur Schlauchreparatur mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen.

§ 4

Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden die dem Auftraggeber durch die Leistung nach § 1 entstehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung wird auf Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes beschränkt.

§ 5

Wirksamkeit, Laufzeit und Kündigung der Zweckvereinbarung

(1) Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der kommunalen Beteiligten dieser Zweckvereinbarung, frühestens jedoch zum 1. des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Monats, wirksam und ist zunächst befristet auf 6 Jahre ab dem 01.01. des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres. Rechtzeitig, vor Ablauf der Befristung, evaluieren die Vertragspartner die Kooperation und nehmen Verhandlungen über die Fortsetzung der Kooperation auf. Wird vor Ablauf des 3. dem Endtermin vorangehenden Monats keine Vereinbarung getroffen, gilt die bestehende Vereinbarung für ein Jahr fort. Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Kündigung kann von jeder Partei, vom Auftragnehmer gegenüber einzelnen Auftraggebern oder gegenüber allen gemeinsam mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung durch oder gegenüber einzelnen Auftraggebern berührt die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung für die anderen Parteien grundsätzlich nicht, jedoch hat der verbliebene Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende.

(3) Scheidet ein Partner vor Ablauf von sechs Jahren aus dem Vertrag aus, erstattet er dem Auftragnehmer 1/3 der Mehraufwendungen, die im Rahmen der Investition in die Anlage aufgrund der größeren Dimensionierung angefallen sind zzgl. einer Erstattung der für diesen Investitionsanteil entstehenden Finanzierungsaufwendungen. Dieser Betrag reduziert sich um 1/6 für jedes volle Jahr der Laufzeit des Vertrages.

(4) Die Parteien können diese Zweckvereinbarung gemeinsam im gegenseitigen Einvernehmen aufheben oder ändern.

(5) Wird die Erbringung der Leistungen nach §§ 1 – 3 durch ein außergewöhnliches technisches Ereignis unmöglich gemacht (z. B. Defekt der Schlauchpflegeanlage), kann der Auftragnehmer die Erbringung der Leistung aussetzen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden, um die Auswirkungen durch ein außergewöhnliches technisches Ereignis zu beseitigen und den Betrieb der Anlage wieder aufzunehmen. Der Auftragnehmer muss durch organisatorische Maßnahmen insbesondere für den Fall Sorge tragen, das bei einem Ausfall des Bedienpersonals der Anlage redundant ausgebildetes Bedienpersonal zur Verfügung steht, um die Erbringung der Leistung nur kurzfristig auszusetzen. Für den Zeitraum eines technisch bedingten, notwendigen Ausfalls besteht seitens der Auftraggeber kein Anspruch auf Ersatzleistungen oder finanzielle Entschädigung.

(6) Änderungen der Anlagen 1-3 können durch die Verbandsgemeindeverwaltungen der beteiligten Kommunen ohne Änderung des Regelwerks veranlasst werden.

§ 6

Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.

(2) Die erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltung Altenkirchen wird durch den Auftragnehmer beantragt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige als wirksame Bestimmung vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Parteien dies von vornherein bedacht.

Kirchen, den 13.06.2025
Andreas Hundhausen
Bürgermeister
Kirchen, den 13.06.2025
Kirchen, den 13.06.2025
Berno Neuhoff
Helmut Stühn
Bürgermeister
Bürgermeister