Eine immer wieder genannte Belästigung geht von Maschinen aller Art wie z.B. Rasenmähern, Bau- und Gartenmaschinen aus. Sei es, dass der Nachbar Rasen mäht, Bretter schneidet oder mit der Motorsäge Bäume fällt. Alle diese Arbeiten sind mit Lärmbelästigungen verbunden. Hierzu sind sowohl die bundesweite Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wie auch das in Rheinland-Pfalz gültige Landesimmissionsschutzgesetz zu beachten:
Grundsätzlich ist der Schutz der Nachtruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr zu gewährleisten (§ 4 Landes-Immissionsschutzgesetz). Für Geräte und Maschinen gilt, dass in reinen, allgemeinen Wohngebieten, sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, in der Nähe von Kur- und Klinikgebieten etc. Geräte und Maschinen nicht in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr betrieben werden dürfen (§ 7 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung). Rasenmäher dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr genutzt werden. Weiterhin gilt die Mittagsruhe für die Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr, in der Rasenmäher generell nicht benutzt werden dürfen.
Freischneider, Rasenkantenschneider, Rasentrimmer sowie Laubbläser und Laubsauger, die nicht bestimmte Lärmwerte einhalten, dürfen zusätzlich nicht zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr sowie 17:00 und 19:00 Uhr betrieben werden. Es ist also im Einzelfall immer festzustellen, welches Gerät wo und durch wen eingesetzt wird. Weiterhin ist für die Zulässigkeit des Geräteeinsatzes die Kennzeichnung des jeweiligen Gerätes mit dem Umweltzeichen der EU oder eine Einstufung nach früheren Regelungen wichtig. Die Regelungen für die gewerbliche Nutzung sind weniger einschneidend, als bei Privatnutzern. Andere Geräte wie z.B. wie z.B. Kreissägen oder Flex dürfen sowohl bei privater Nutzung nur zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und nicht in der Mittagspause (13:00 bis 15:00 Uhr) benutzt werden. Die Mittagspause entfällt bei gewerblicher Nutzung und in Gewebe- bzw. Industriegebieten. Dort ist die Nutzung bis 22:00 Uhr zulässig.