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Ausgabe 32/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Das Ordnungsamt informiert

Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen - Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr

 

Gerade in den Sommermonaten wachsen Hecken, Sträucher und Bäume besonders stark. Ragen Äste oder Zweige in Geh- und Radwege oder die Fahrbahn hinein, können sie Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer gefährden. Auch Sichtbehinderungen an Kreuzungen oder verdeckte Verkehrszeichen und Straßenlaternen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit.

Grundstückseigentümer sind zum Rückschnitt verpflichtet

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zu pflegen, dass der öffentliche Verkehrsraum nicht beeinträchtigt wird. Rechtsgrundlage ist § 27 Absatz 4 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG). Danach dürfen Anpflanzungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

 

Daher sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Äste, Hecken und Sträucher dürfen nicht in Gehwege, Radwege oder Fahrbahnen hineinragen. Das Lichtraumprofil ist freizuhalten:

-

über Fahrbahnen mindestens 4,50 Meter,

-

über Geh- und Radwegen mindestens 2,50 Meter.

Beachten Sie, dass sich nasses Gehölz zusätzlich absenken kann.

An Kreuzungen und Einmündungen müssen Sichtdreiecke freigehalten werden. Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungen dürfen nicht durch Bewuchs verdeckt werden. Bäume sind regelmäßig auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu kontrollieren. Totes oder beschädigtes Geäst sowie abgestorbene Bäume sind rechtzeitig zu entfernen.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass der erforderliche Rückschnitt im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt wird. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Rückschnitt während der Schonzeit

Nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich nicht stark zurückgeschnitten oder beseitigt werden.

Davon ausgenommen sind jedoch Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Notwendige Rückschnitte zur Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraums sind deshalb auch während der Schonzeit zulässig. Vor Beginn der Arbeiten ist jedoch stets zu prüfen, ob sich Nester oder andere geschützte Lebensstätten von Tieren im Gehölz befinden.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis.