Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen hat am 27.08.2024 eine VII. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Ortsgemeinde Birken-Honigsessen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
VII. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen
Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379), folgende VII. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen
§ 2 erhält folgende Fassung:
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| c) | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| d) | Ausschuss für Heimat und Dorfentwicklung |
(2) Die Ausschüsse bestehen aus sieben Mitgliedern. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder in den Ausschüssen beträgt mindestens vier Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die VII. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.