Der Verbandsgemeinderat Wissen hat am 28.08.2024 eine X. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Verbandsgemeinde Wissen beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie hat folgenden Wortlaut:
X. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Wissen
Der Verbandsgemeinderat beschloss aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVB1. S. 162 — BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVB1. S. 133), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27.11.1997 (GVB1. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 29. August 2023 (GVB1. S. 241) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV) vom 12.03.1991 (GVB1. S. 85), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 13. Dezember 2023 (GVB1. S. 410), folgende
X. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Wissen
§ 1
§ 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuss, Bauen und Zukunft
b) Rechnungsprüfungsausschuss
c) Ausschuss für Bildung und Gesellschaft
d) Werkausschuss”
(2) Über die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Absatz 1 und ihrer Stellvertretungen sowie die Zahl der Ratsmitglieder und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern je Ausschuss entscheidet der Verbandsgemeinderat vor der Wahl der Ausschüsse durch Beschluss."
Der bisherige Absatz 3 entfällt.
§ 2
§ 3 Abs. 2, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
„(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss, Bauen und Zukunft werden folgende abschließende Entscheidungen übertragen:“
§ 3
§ 3 Abs. 3, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
„(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss, Bauen und Zukunft werden weiterhin folgende abschließende Entscheidungen übertragen:“
§ 4
§ 3 Abs. 5, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
„(5) Dem Ausschuss für Bildung und Gesellschaft werden folgende abschließende Entscheidungen übertragen:“
§ 5
Der § 3 Abs. 6 entfällt. Dadurch wird der bisherige § 3 Abs. 7 zu § 3 Abs. 6.
§6
§ 6 Abs. 4 S. 1 erhält folgende Fassung:
„(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall für die Dauer der Sitzung in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen."
§7
§ 11 erhält folgende Fassung:
„Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse nicht zulässig. Der Verbandsgemeinderat kann für seine und Sitzungen der Ausschüsse Ausnahmen zulassen. Die Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen zum Zwecke der Erstellung von Niederschriften bleibt unberührt."
§ 8
Der bisherige § 11 wird zu § 12.
§ 9
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.