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Ausgabe 38/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31.08.2026

Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen hat am 31.08.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. 

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2. 

bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.04.2019 außer Kraft.

Birken-Honigsessen, 31.08.2026
gez. Hubert Wagner, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen

1.1

Reihengrabstätte für Erdbestattung

1.000,00 €

1.2

Reihengrabstätte für Urnenbestattung, anonym

800,00 €

1.3

Reihengrabstätte für Urnenbestattung

1.000,00 €

1.4

Reihengrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte)

1.000,00 €

1.5

Reihengrab (Kindergrab)

250,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Verleihung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen

1.1

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 1stellig

1.500,00 €

1.2

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 2stellig

2.000,00 €

1.3

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, für jede weitere Grabstelle

1.500,00 €

1.4

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 1stellig

1.500,00 €

1.5

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 2stellig

2.000,00 €

1.6

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, für jede weitere Grabstelle

1.500,00 €

1.7

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte)

1.500,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes (Ausgleichsgebühr) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

2.1

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 1stellig

75,00 €

2.2

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 2stellig

100,00 €

2.3

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, für jede weitere Grabstelle

75,00 €

2.4

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 1stellig

75,00 €

2.5

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 2stellig

100,00 €

2.6

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, für jede weitere Grabstelle

75,00 €

2.7

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte)

75,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für

1.

Reihengräber

571,20 €

2.

Wahlgräber

571,20 €

3.

Reihengräber als Urnengräber

190,40 €

4.

Wahlgräber als Urnengräber

190,40 €

5.

Kindergräber (Kinder bis 6 Jahre)

238,00 €

IV. Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von anonymen Reihengrabstätten

1.

Urnenreihengrabstätten anonym

400,00 €

V. Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten

1.

Urnenwiesenreihengrabstätten

950,00 €

2.

Urnenwiesenwahlgrabstätten

950,00 €

 

2.1 Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand entsprechend Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr

47,50 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle  —  250,00 €

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o. g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 31.08.2026
gez. Berno Neuhoff, Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen vom 31.08.2026

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten

§ 15

Urnengrabstätten

§ 16

Grabstätten für Sternenkinder

§ 17

Ehrengrabstätten/Soldatengräber

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Wahlmöglichkeiten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25

Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflegen von Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29

Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30

Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

§ 32

Haftung

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 34

Gebühren

§ 35

Inkrafttreten

Hinweis

Der Ortsgemeinderat Birken-Honigsessen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 1, 5 Absatz 3 und 6 Absatz 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 31.08.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Birken-Honigsessen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der

Ortsgemeinde Birken-Honigsessen.

(2) Er dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Ortsgemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG, soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). -vgl. § 10 BestG-

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.

Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten, entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die

Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 * Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof.

(2) Eine Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

Erdbestattung ist die Beisetzung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte.

Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Urne in einer Grabstätte. -vgl. § 11 Absatz 7 BestG-

(3) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft, fest.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrotbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Absatz 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.

Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in anonymen Urnenreihengrabstätten beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b)

Urnenreihengrabstätten als Wiesengrabstätten,

c)

Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten,

d)

Kindergrabstätten als Reihengrabstätten,

e)

Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

f)

Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrabstätten,

g)

Grabstätten für Sternenkinder

h)

Ehrengrabstätten/Soldatengräber

i)

Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3 - 5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt.

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Pro Grabstelle dürfen zusätzlich bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden.

Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

b)

die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c)

auf die Kinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die Geschwister,

g)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Durch die Rückgabe der Grabstätte entsteht kein Gebührenerstattungsanspruch.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten,

b)

Urnenwahlgrabstätten,

c)

Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle,

d)

Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten,

e)

Urnenreihengrabstätten als Wiesengrabstätten,

f)

Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Anonyme Grabstätten stehen nur als Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. Für anonyme Urnenreihengrabstätten wird ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche angelegt. Darin werden Urnen ohne Überurnen in einem Abstand von 0,50 m beigesetzt.

Dieses Gräberfeld wird von dem Friedhofsträger bzw. von dem hiervon Beauftragten unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Eine Kennzeichnung erfolgt nur in einem Belegungsplan.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(5) Urnengrabstätten nach Absatz 1 Buchstabe a) haben die Abmaße 0,60 m x 0,90 m und Urnenwahlgrabstätten nach Absatz 1 Buchstabe b) die Abmaße 0,90 m x 0,90 m (2-stellig).

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Grabstätten für Sternenkinder

Auf der hierfür vorgesehenen Rasenfläche können auf Wunsch der Eltern Sternenkinder in Form einer Urnenbeisetzung beigesetzt werden. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 17 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. Der Friedhofsträger kann auch Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften einrichten (§§ 21 und 27).

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstellen sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in einem anonymen Grabfeld liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen für Grabmale der §§ 21 Absatz 2 bis 25 gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b)

Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

c)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur.

3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.

4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keinen Sockel haben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m,

b) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m,

b) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m,

2. Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

b)

Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss:

0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;

2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss:

Bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

c)

Urnenreihengrabstätten als Wiesengrabstätten:

Liegende bodengleiche Grabmale:

Länge max. 0,30 m, Breite max. 0,40 m, Mindeststärke 0,04 m, ausschließlich Negativbeschriftung (z.B. Gravurschrift oder -symbole).

d)

Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrabstätten:

Liegende bodengleiche Grabmale:

Länge max. 0,60 m, Breite max. 0,40 m, Mindeststärke 0,04 m, ausschließlich Negativbeschriftung (z.B. Gravurschrift oder -symbole).

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Änderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätten (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlich Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von derFriedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrabstätten.

(6) Urnenwiesenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung, Urnenwiesenwahlgrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Auf Wiesengrabfeldern dürfen keinerlei Grablampen, Grabschmuck, Pflanzen, Lichter etc. im Zeitraum 01. April bis 31. Oktober jeden Jahres aufgestellt und keine Bepflanzungen vorgenommen werden. In den Wintermonaten ab 01. November (zu Allerheiligen) bis 31. März sind Grablampen, Grabschmuck, Pflanzen, Lichter etc. gestattet.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht erlaubt.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Hiervon ausgenommen sind die Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde Birken-Honigsessen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),

e)

Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 Abs. 2 vornimmt,

f)

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Absatz 2 und 3),

g)

Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Absatz 1 und 3),

h)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Absatz 1),

i)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26 Absatz 1),

j)

Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 9),

k)

Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,

l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 29),

m)

Die Leichenhalle entgegen § 30 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.06.2005 außer Kraft.

Birken-Honigsessen, 31.08.2026
gez. Hubert Wagner, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 31.08.2026
gez. Berno Neuhoff, Bürgermeister