Die I. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die I. Nachtragshaushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
I. Nachtragshaushaltssatzung
der Verbandsgemeinde Wissen
für das Jahr 2025 vom 10.07.2025
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| Gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 22.930.678 EUR | 0 EUR | 22.930.678 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 22.580.002 EUR | 0 EUR | 22.580.002 EUR |
| der Jahresüberschuss | 350.866 EUR | 0 EUR | 350.866 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 943.908 EUR | 0 EUR | 943.908 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.374.800 EUR | 50.000 EUR | 3.424.800 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 11.162.500 EUR | +1.492.500 EUR | 12.655.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -7.787.700 EUR | -1.442.500 EUR | -9.230.200 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 6.843.792 EUR | +1.442.500 EUR | 8.286.292 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 EUR | auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite | von bisher | 7.787.700 EUR | auf | 9.230.200 EUR |
| zusammen | von bisher | 7.787.700 EUR | auf | 9.230.200 EUR |
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Wasserwerk | |
| zinslose Kredite auf | 287.800 € |
| verzinste Kredite auf | 617.300 € |
| zusammen auf | 905.100 € |
| Abwasserwerk | |
| zinslose Kredite auf | 30.000 € |
| verzinste Kredite auf | 5.937.900 € |
| zusammen auf | 5.967.900 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Wasserwerk auf | 600.000 € |
| Abwasserwerk auf | 3.500.000 € |
| zusammen auf | 4.100.000 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Wasserwerk auf | 0 € |
| Abwasserwerk auf | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 € |
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Bleibt unverändert.
Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der I. Nachtragshaushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 11.09.2025 erteilt. Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 26.09.2025 bis einschl. Montag, 06.10.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.